Rechtswörterbuch

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Arbeitszeugnis - Verjährung und Verwirkung

 Normen 

§ 109 GewO

§ 16 BBiG

§ 19 SeemG

§ 35 TVöD

 Information 

Der Anspruch auf das Zeugnis entsteht mit dem Ausspruch der Kündigung, nicht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist und verjährt grundsätzlich gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

Tatsächlich kann der Anspruch aber auch schon nach einer kürzeren Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn Verwirkung eingetreten ist. Für eine Verwirkung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Zum einen muss ein gewisser Zeitablauf eingetreten sein, während dessen der mittlerweile aus dem Betrieb ausgeschiedene Mitarbeiter seinen Anspruch auf Zeugniserteilung nicht geltend gemacht hat bzw. wiederholt ermahnt hat. Zum anderen muss durch das Hinzutreten weiterer Umstände bei dem Arbeitgeber ein Vertrauensmoment entstanden sein, der Arbeitnehmer werde seinen Anspruch nicht oder nicht weiter geltend machen.

Die Rechtsprechung lässt als Zeitmoment den Zeitraum von ca. einem Jahr ausreichen. Feste Zeitgrenzen können nicht gezogen werden, die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Das Vertrauensmoment wird durch das Verhalten des Arbeitnehmers beeinflusst. Auch hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Zusätzlich muss die Ausfertigung des Arbeitszeugnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein, was bei einem qualifizierten Zeugnis eher zu bejahen sein wird als bei einem einfachen Zeugnis.

In dem Urteil BAG 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 hat das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von zehn Monaten als Verwirkungszeitraum ausreichen lassen.

 Siehe auch 

Arbeitsvertrag

Kündigung - Arbeitsrecht

Fitzthum: Das Arbeitszeugnis; Die Mitarbeitervertretung - ZMV 1/2013, 14