Rechtswörterbuch

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Arbeitsvorgang

 Normen 

§ 12 TV-L

§ 12 TVöD

 Information 

1. Allgemein

Die Einteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Arbeitsvorgänge ist neben der Stellenbewertung einer der beiden wichtigsten Voraussetzungen der Eingruppierung.

Gemäß § 12 TVöD / § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe erfüllen.

2. Definition

2.1 Nach dem TVöD/ TV-L

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 TVöD / § 12 TV-L gibt folgende Definition der Arbeitsvorgänge: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten wie z.B. Akten anlegen), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."

Hinweis:

Die dann folgenden Beispiele (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz) können insofern verwirren, als dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. Die Aufgaben werden erst dann zu einem Arbeitsvorgang, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten handelt, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Unter einem Arbeitsvorgang i.S.v. § 12 TVöD / § 12 TV-L ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03).

Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, d.h. zu einem anderen Arbeitsergebnis führende Tätigkeiten sind in verschiedene Arbeitsvorgängen aufzugliedern (BAG 23.9.2009 - 4 AZR 220/08).

"Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend" (BAG 17.03.2021 - 4 AZR 327/20).

Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Gericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 19.05.2010 - 4 AZR 912/08).

3. Zu beachtende Grundsätze

Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind folgende Grundsätze zwingend zu beachten (u.a. BAG 22.02.2017 - 4 AZR 514/16):

  • Eine Tätigkeit kann nur aus einem einzigen, aber auch aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehen.

  • Tätigkeiten, die einem Ziel/Arbeitsergebnis dienen, sind in einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 191/04). Dies muss in der Tätigkeitsdarstellung auch zum Ausdruck kommen, d.h. das Arbeitsergebnis ist in der jeweiligen Aufgabe immer zu nennen.

  • Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen.

  • Was dabei ein abschließendes selbstständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Stelleninhabers. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung (Behördenorganisation, behördliche Übung), gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

    Beispiel:

    Falsch: Bearbeiten des Jahresabschlusses

    Richtig: Erstellen des Lageberichts (Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft sowie der bestehenden Risiken) und des Prognoseberichts als Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die XY GmbH.

  • Die Tätigkeiten müssen sowohl rechtlich als auch tatsächlich abgrenzbar und dem Stelleninhaber wirklich übertragen sein.

  • Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach den Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TVöD / TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12).

  • Gleichartige Arbeitsleistungen dürfen nicht atomisiert werden, d.h. in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden.

  • Leitungs- und Führungsfunktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04, BAG 08.09.1999 - 4 AZR 609/98) als ein Arbeitsvorgang zu sehen. Etwas anderes gilt nur, wenn daneben andere Aufgaben wahrgenommen werden, wie z.B. eigene Sachbearbeitungsaufgaben.

  • Bei Vorliegen eines Funktionsmerkmals (z.B. Arzt) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten als ein Arbeitsvorgang anzusehen.

  • Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20).

4. Hinweise zur Erstellung von Arbeitsvorgängen

Allgemeine Begriffe, wie z.B. Mitarbeiten, Bearbeiten, Koordinieren etc. sind nicht zu verwenden. Sie sind zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, was der Mitarbeiter genau macht. Dies ist aber zur Bewertung der Stelle unabdingbar.

Im Folgenden einige Beispiele von in Stellenbeschreibungen üblichen Formulierungen, die aber eingruppierungsrechtlich unbrauchbar sind:

  • Bearbeitung von Akten. (Welche Akten, wie zu bearbeiten, mit welchem Ziel und welchen Kompetenzen).

  • Mitarbeit bei ... (Was macht der Arbeitnehmer genau?).

  • Technische Betreuung teurer Geräte (Was genau ist die technische Betreuung und was sind teure Geräte?).

  • Beurteilen von Bewerbern (In welcher Hinsicht?).

  • Festlegen des Ergebnisses (Was wird festgelegt?).

Der Stellenbewerter muss sich einen Einblick von den Aufgaben des Stelleninhabers machen können. Dies ist mit diesen unbestimmten Ausdrücken nicht möglich.

Am Ende eines jeden Arbeitsvorgangs sind die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigerweise benötigten Fachkenntnisse aufzuführen.

5. Beispiele

Siehe insofern den Beitrag "Arbeitsvorgang - Beispiele".

 Siehe auch 

Arbeitsvorgang - Beispiele

Eingruppierung

Stellenbewertung

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk

Richter: Wi(e)der die falschen Lehren! (?) Die Stellvertretung als Arbeitsvorgang; Der öffentliche Dienst - DÖD 2014, 210

Richter/Gamisch: Am Anfang steht der "Arbeitsvorgang" - Systematisierung und aktuelle Rechtsprechung; Recht im Amt - RiA 2008, 145

Scholz: Eingruppierung von Sozialarbeitern und Erziehern; 2. Auflage 2012