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Arbeitsschutz Lärm

 Normen 

LärmVibrationsArbSchV

 Information 

1. Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz

Der Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm und Vibrationen (Presslufthammer etc.) ist Teil des technischen Arbeitsschutzes:

  • Lärm entsteht, wenn Geräusche einen bestimmten Schalldruck (gemessen in dB(A)) überschreiten. Entscheidend für die Einordnung als störender Lärm ist jedoch nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Art und Dauer bestimmter Geräusche sowie der Zeitpunkt, zu dem die Geräusche auftreten.

  • Vibrationen sind Schwingungen, z.B. von kraftbetriebenen Handmaschinen (Presslufthammer), die in den Körper geleitet werden und zu gesundheitlichen Schäden führen können. Vibrationen können zu Muskel- und Skeletterkrankungen sowie Durchblutungsstörungen der Finger und Hände führen.

Die gesundheitsschädigende Wirkung von Lärm wird durch Schichtarbeit, Zeitdruck sowie den individuellen Gesundheitszustand des Arbeitsnehmers gesteigert.

Dauerhafter Lärm kann zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, die neben Gehörschäden Auswirkungen hat u.a. auf das Herz- und Kreislaufsystem (Verengung der Blutgefäße, Schwindelgefühl, Wahrnehmungsstörungen), die Konzentrationsfähigkeit, den Stoffwechsel. Bei Lärm über 120 dB(A) wird das Gehör unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen. Lebensbedrohlich wird Lärm bei einer Überschreitung eines Pegels von 150 dB (A).

In der Europäische Union sind ca. ein Drittel der Beschäftigten gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt. In Deutschland ist Lärmschwerhörigkeit die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit. Im Jahr 2004 gab es 42.000 anerkannte lärmbedingte Rentenfälle.

2. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Europäische Union hat zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren durch Lärm und Vibrationen die folgenden zwei Richtlinien erlassen, in denen Mindestanforderungen festgelegt wurden, die von den Mitgliedstaaten in das nationale Recht umzusetzen waren:

  • RL 2003/10 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)

  • RL 2002/44 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen)

Der Inhalt der Richtlinien ist mit dem Erlass der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in das deutsche Recht umgesetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber orientierte sich bei der Umsetzung im Wesentlichen an dem Inhalt der Richtlinien und hat von seiner Möglichkeit zur Erweiterung keinen Gebrauch gemacht. Nur in zwei Fällen wurden die Grenzwerte herabgesenkt.

Der Schutzbereich der Verordnung erstreckt sich gemäß § 1 LärmVibrationsArbSchV auf den Schutz der Beschäftigten vor den tatsächlichen sowie den möglichen Gefährdungen durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.

In § 2 LärmVibrationsArbSchV werden die der Verordnung zugrunde liegenden Begriffe definiert:

  • Lärm im Sinne der Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten führen kann.

  • Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten führen können.

Der Bezugswert für die Grenzwerte zur Bemessung einer Beeinträchtigung ist der medizinische Begriff der Exposition, d.h. der Zeitraum, währenddessen der Arbeitnehmer dem Lärm bzw. den Vibrationen ausgesetzt ist.

Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Aufgabe wird für den Bereich Lärm und Vibrationen in § 3 LärmVibrationsArbSchV konkretisiert:

  1. a)

    Danach muss der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.

  2. b)

    Ist das der Fall, muss er eine Gefährdungsbeurteilung durch Ermittlung und Bewertung der Exposition am Arbeitsplatz vornehmen.

    Dies kann anhand der von dem Hersteller gegebenen Information oder durch eigene Messungen geschehen. Die Bewertung muss durch eine fachkundige Person erfolgen.

  3. c)

    Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen.

    Bei der Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorgaben des § 7 LärmVibrationsArbSchV zu beachten.

Es werden gemäß § 6 LärmVibrationsArbSchV für Lärm folgende Auslösewerte (Grenzwerte) festgelegt:

  • oberer Auslösewert: 85 Dezibel (zuvor 90 Dezibel)

  • unterer Auslösewert: 80 Dezibel

Wird der obere Auslösewert überschritten, so muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und umsetzen. Wird der untere Auslösewert trotz der Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsASchV nicht eingehalten, so hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen persönlichen Gehörschutz nach der Maßgabe der Anforderungen des § 8 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV zur Verfügung zu stellen.

Die Expositionsgrenzwerte bzw. die Auslösewerte für Vibrationen sind in § 9 LärmVibrationsArbSchV festgelegt. Sie differenzieren danach, ob die Vibration nur den Hand-Arm-Bereich erfasst oder sich auf den ganzen Körper erstreckt.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Unterweisung sowie arbeitsmedizinischen Vorsorge folgende Pflichten:

 Siehe auch 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Geräuschimmissionen

Immissionen

Lärm

Schallschutz

TA Lärm

Verkehrslärm