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Arbeitslosenversicherung Selbstständige

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 Normen 

§ 28a SGB III

 Information 

1. Einführung

Grundsätzlich besteht für einen Unternehmer im Falle der Insolvenz des Betriebes keine soziale Absicherung.

Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Wenn der Unternehmer vor dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat, bleiben diese gemäß § 161 SGB III innerhalb einer Frist von vier Jahren noch bestehen. Die Frist beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

  • Bei Vorliegen der in § 28a SGB III aufgeführten Voraussetzungen können sich auch Selbstständige durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.

2. Anspruchsberechtigte

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nutzen können folgende Personenkreise:

  • Selbstständig Tätige, die mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sind.

  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb der EU oder in den ihr assoziierten Staaten ausüben (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Dabei ist ein gelegentliches Unterschreiten von geringer Dauer des wöchentlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsumfangs unbeachtlich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer schwankende Beschäftigungszeiten haben können.

3. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Versicherungsmöglichkeit für Selbstständige sind gemäß § 28a Abs. 2 SGB III:

  • Der Antragsteller hat in den letzten 30 Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis nach dem SGB III gestanden oder Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) bezogen.

    Die 30 Monate müssen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum vorliegen. Zudem ist die Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung unerheblich.

    Die erforderliche Vorversicherungszeit kann auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. So können sich zum Beispiel ehemals Auslandsbeschäftigte, die sich nach ihrer Rückkehr in das Inland selbstständig machen, freiwillig weiterversichern.

    Auch bereits als Selbstständige freiwillig weiterversicherte Personen können damit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit wieder Zugang zur Versichertengemeinschaft finden. Um zu vermeiden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden, sieht Satz 2 vor, dass nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist. Der Ausschlussgrund greift nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch (vergleiche § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) beruht.

  • Die Selbstständigkeit muss innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Entgeltersatzleistung bzw. der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommen worden sein.

  • Es darf keine andere Versicherungspflicht bestehen, z.B. Bezug des Krankengeldes.

4. Antragstellung

Der Antrag muss gemäß § 28a Abs. 3 SGB III innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.

Dabei beginnt das Versicherungspflichtverhältnis nicht erst mit der Antragstellung, sondern der Antrag wirkt auf den längstens drei Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück.

Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Antrag müssen die die Antragsvoraussetzungen belegenden Schriftstücke beigefügt sein.

Die Aufnahme der (selbstständigen) Tätigkeit bzw. der Pflegetätigkeit kann durch die Gewerbeanmeldung, Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer oder eine Bescheinigung des Finanzamtes, Bescheinigungen der Pflegekasse etc. nachgewiesen werden.

5. Ruhen der Versicherungspflicht

Gemäß § 28a Abs. 4 SGB III ruht das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht nach § 25 f. SGB III oder eine Versicherungsfreiheit nach § 27 SGB III (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt.

Dies ermöglicht die unbürokratische Wiederaufnahme der freiwilligen Weiterversicherung, wenn zwischenzeitlich ein anderer Versicherungspflichttatbestand, etwa ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Phase der Kindererziehung, nur vorübergehend eingetreten ist.

6. Beitragshöhe

Es besteht für alle Versicherten eine einheitliche Beitragshöhe. Unterschieden wird lediglich zwischen West- und Ostdeutschland.

Für das Jahr 2024 besteht folgende monatliche Beitragshöhe (3 % der Bezugsgröße der Sozialversicherung):

  • 106,05 EUR (Westdeutschland)

  • 103,95 EUR (Ostdeutschland)

Die Beiträge können monatlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden.

7. Leistungshöhe

Die Höhe der ausgezahlten Leistungen bestimmt sich gemäß § 152 Absatz 1 SGB III nach dem Gehalt der letzten Beschäftigung, sofern der Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.

In den anderen Fällen wird der Leistungsberechnung gemäß § 152 Absatz 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich nach der Qualifikationsstufe des Versicherungsnehmers richtet.

Sofern ein Selbstständiger aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes hat, wird dieser höhere Anspruch gezahlt. Die Ansprüche werden nicht addiert.

8. Leistungsdauer

Die Dauer des Leistungsbezugs richtet sich nach den Beitragsmonaten und entspricht den Regelungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 147 SGB III). Danach besteht folgende Regelung:

Versicherungspflichtiger Zeitraum in Monaten:

Vollendung bestimmter Mindestlebensjahre:

Anspruchsdauer in Monaten:

12

./.

6

16

./.

8

20

./.

10

24

./.

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

 Siehe auch 

Arbeitslosenförderung

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Schlegel/Eicher: SGB III – Arbeitsförderungsrecht; Loseblattwerk