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Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Nicht selten kommt es im Rahmen einer Arbeitnehmererfindung zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dies geschieht zudem häufig im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Bei der Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers, Deckung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmererfindung zu gewähren, ist zu unterscheiden:

  • Gemäß Abschnitt 3 ARB 2012/§ 3 Abs. 2d ARB 2008/2000/94 ist der Rechtsschutz ausgeschlossen für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit Patentrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum stehen. Für Streitigkeiten aus dem Recht der Arbeitnehmererfindungen sind gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG grundsätzlich die Patentgerichte zuständig.

    Diese Streitigkeiten werden somit von dem Risikoausschluss für Patentstreitigkeiten erfasst. Der Rechtsschutzversicherer muss keinen Deckungsschutz gewähren.

  • Eine Ausnahme besteht gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG nur für Rechtsstreitigkeiten, die sich ausschließlich auf die Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung beziehen: Zuständig sind gemäß § 2 Abs. 2 ArbGG die Arbeitsgerichte:

    "Die Gerichte für Arbeitssachen sind danach - soweit hier von Interesse - nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung zum Gegenstand haben. Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass bloße Zahlungsklagen, bei denen keine schwierigen patentrechtlichen oder technischen Fragen zu klären sind, für deren Beurteilung die besondere Sachkunde der Patentgerichte erforderlich ist, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entzogen werden sollen. Erfindungsspezifische Fragestellungen sollen demnach außen vor bleiben, weil für diese Fragestellungen die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht über die besondere Sachkunde verfüge (...). Die Höhe der Vergütung darf nicht im Streit sein (...). Wird über die Richtigkeit der Vergütungsfestsetzung gestritten, sind die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht gegeben" (LAG München 10.12.2015 - 10 Ta 337/15).

    Diese Rechtsprechung wurde durch das BAG bestätigt (BAG 31.05.2016 - 9 AZB 3/16). Zudem bestimmten die Richter in dieser Entscheidung den Begriff der "festgestellten oder festgesetzten Vergütung":

    "Wann eine Vergütung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG (...). Nach dieser Vorschrift soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. (...).

    Eine Feststellungsvereinbarung muss die für beide Parteien verbindliche Konkretisierung des Vergütungsanspruchs enthalten (...). Erforderlich ist eine Einigung über alle zur Bestimmung der Vergütung relevanten Berechnungsfaktoren (...). Die Vereinbarung einer Pauschalabfindung durch einen konkreten Geldbetrag ist möglich (...) aber nicht erforderlich."

    Ob der Rechtsschutzversicherer trotz der eindeutigen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechtsschutzdeckung (Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage) leisten muss, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die Gegner der Rechtsschutzdeckung argumentieren mit dem engen Zusammenhang mit dem Recht des geistigen Eigentums (das von dem Risikoausschluss erfasst wird), die Befürworter sehen die Pflicht zur Übernahme der Rechtsschutzdeckung als zwangsläufigen Folge der ausdrücklichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

  • Handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmererfindung, sondern um einen technischen Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers, d.h. einen Vorschlag für technische Neuerungen, der nicht patentfähig ist, hat der Rechtsschutzversicherer ebenfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Deckungsschutz zu gewähren (§ 2 Abs. 2 ArbGG).

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung

Patent

Rechtsschutzversicherung