Rechtswörterbuch

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Arbeitnehmererfindung

 Normen 

ArbnErfG

 Information 

1. Allgemein

Erfindungen des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das Recht an der Verwertung des durch den Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnisses zu. Nach dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz hat jedoch der Erfinder ein Recht auf die Erfindung und ihre Verwertung. In dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ist eine Kompromisslösung dieser beiden sich widersprechenden Ansprüche gesetzlich geregelt.

Der Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erstreckt sich auf:

  • Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, und technische Verbesserungsvorschläge. Bei den Erfindungen wird zudem zwischen

    • Diensterfindungen (gebundene Erfindungen)

      Hinweis:

      Diensterfindungen sind gemäß der in § 4 Abs. 2 ArbnErfG geregelten Definition während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen des Arbeitnehmers, die einen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen.

      und

    • freien Erfindungen unterschieden.

      Hinweis:

      Freie Erfindungen sind sonstige Erfindungen des Arbeitnehmers.

  • Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst sowie Beamte und Soldaten.

2. Rechte und Pflichten bei Diensterfindungen

Arbeitnehmer, die eine Diensterfindung gemacht haben, sind verpflichtet, diese unter Beachtung der in § 5 ArbnErfG geregelten Anforderungen unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden. Dabei kann die Meldung sich ggf. auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, z.B. der Kenntnis des Arbeitgebers von einem Schreiben an einen Patentanwalt (OLG München 10.07.2008 - 6 U 2499/07).

Der Arbeitgeber hat dann folgende Möglichkeiten:

3. Vergütung

3.1 Allgemein

Der Bundesminister für Arbeit hat gemäß § 11 ArbnErfG für die Ermittlung der Vergütungshöhe Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen erlassen. Diese sind im Internet unter der Adresse http://www.copat.de/mn_ges_verguetung.htm einsehbar.

Die Richtlinien sollen dazu dienen, die angemessene Vergütung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer für in Anspruch genommene Diensterfindungen und für technische Verbesserungsvorschläge zusteht; sie sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung.

Bei betrieblich benutzten Erfindungen kann der Erfindungswert in der Regel nach drei verschiedenen Methoden ermittelt werden:

  • die Lizenzanalogie

  • die Erfassung des betrieblichen Nutzens

  • die Schätzung

Wichtige Faktoren sind neben der Branche/ Bereich der Idee die Aufgabenstellung, Lösung der Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.

3.2 Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütungsvereinbarung ist nach § 23 ArbnErfG unwirksam, wenn sie erheblich hinter dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung zurückbleibt. Es muss dabei ein objektiv erhebliches Missverhältnis zwischen der in der Vereinbarung niedergelegten und der gesetzlich geschuldeten Leistung bestehen.

Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam und möchte der Arbeitnehmer den erhöhten Vergütungsanspruch geltend machen, muss der vorgelagerte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB die Darlegung und gegebenenfalls den Beweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit beinhalten, dass die Vergütungsvereinbarung in erheblichem Maße unbillig ist (BGH 06.03.2012 - X ZR 104/09).

4. Nichtgeltendmachung des Vergütungsanspruchs

Nach einer Entscheidung des BGH 10.09.2002 - X ZR 199/01 begründet die zeitweilige Nichtgeltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Arbeitnehmererfinder keinen Umstand, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers begründen würde, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen. Dies gelte auch dann, wenn eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen wurde und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nachkommt.

5. Rechtsstreit

Bei Streitigkeiten kann jede Partei die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen (https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/schiedsstelle_arbnerfg/index.html).

Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Aber: Nach § 39 Abs. 2 ArbnErfG sind Rechtsstreitigkeiten ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Für solche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG 31.05.2016 - 9 AZB 3/16).

Hinweis:

Zu der Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch die Rechtsschutzversicherung siehe den Beitrag "Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung".

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung

Gebrauchsmuster

Patent

BGH 04.12.2007 - X ZR 102/06 (Abschluss eines Lizenzvertrages)

BGH 05.10.2005 - X ZR 26/03 (Weiterentwicklung einer Diensterfindung durch einen Miterfinder)

BGH 19.05.2005 - X ZR 152/01 (bei arglistiger Anmeldung der Diensterfindung kein Beginn der Zwei-Monats-Frist für den Arbeitgeber)

BGH 24.10.2000 - X ZR 72/98 (Kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindung bei Entwicklung eines Computerprogramms)

BGH 10.09.2002 - X ZR 199/01 (Kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers)

BGH 29.04.2003 - X ZR 186/01 (Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders)

Bartenbach: Arbeitnehmererfindungen im Konzern; 4. Auflage 2018

Barthenbach/Volz: Arbeitnehmererfindungen. Praxisleitfaden mit Mustertexten; 6. Auflage 2014

Barthenbach/Volz: Arbeitnehmererfindervergütung; 4. Auflage 2017

Bartenbach/Kunzmann: Arbeitnehmererfindungen: Spezialprobleme und Beendigung des Arbeitsvertrages; Personalpraxis - PP 2001, 18

Bartenbach/Kunzmann: Arbeitnehmererfindungen: Gesetzliche Vorgaben, Anstellungsvertrag und Vergütungsmodelle; Personalpraxis - PP 2001, 22

Fabry/Trimborn: Arbeitnehmererfindungsrecht im internationalen Vergleich; 2. Auflage 2013