Arbeitnehmer

 Normen 

§ 5 ArbGG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

1.1 Einführung

Ein Arbeitnehmer ist von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Freien Mitarbeitern, Selbstständigen u.Ä. abzugrenzen, da die Arbeitnehmereigenschaft sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer weitgehende Rechte und Pflichten begründet, so u.a.:

Beispiel:

Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten

Sozialversicherungspflicht

1.2 Abgrenzungskriterien

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für Arbeitnehmer folgende Mindestkriterien herausgearbeitet:

  1. a)

    Persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber

  2. b)

    Weisungsgebundenheit / Freie Einteilung der Arbeitszeit

  3. c)

    Fremdbestimmte Arbeit

Bei der Abgrenzung zu einer Scheinselbstständigkeit sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (BAG 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06).

Das Kriterium der Einbindung in eine betriebliche Organisation ist seit der Entscheidung des BAG 29.05.2002 - 5 AZR 161/01 nicht mehr aufrechterhalten worden.

Die in einigen Betrieben mögliche Verlagerung der Arbeitstätigkeit in ein häusliches Arbeitszimmer (Telearbeit) bzw. die freie Einteilung der Arbeitszeit erfordert zusätzliche Abgrenzungskriterien: Danach ist bei Vorliegen der weiteren Kriterien auch Arbeitnehmer, wer die Arbeit in eigener Person ohne eigene unternehmerische Risikobeteiligung verrichtet.

Auch Chefärzte erfüllen den Arbeitnehmer-Status.

2. Arbeitsvertrag

Der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist in manchen Fällen durch Tarifvertrag u.Ä. vorgeschrieben. Wird der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen, sind jedoch die Vorgaben des Nachweisgesetzes zu beachten.

In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Parteien grundsätzlich frei. Eingeschränkt wird dies allerdings durch gesetzliche Regelungen, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie durch kollektive Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen), die Inhalte des Arbeitsvertrags normieren, z.B. hinsichtlich der Arbeitszeit, des Urlaubsanspruchs usw. Widersprechen einzelne Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gesetzlichen oder tariflichen Normen, so ist im Regelfall nicht der Arbeitsvertrag nichtig, sondern es gilt statt der arbeitsvertraglichen Abrede die entsprechende gesetzliche oder tarifliche Regelung.

3. Sozialversicherungspflicht

Arbeitnehmer sind als gegen Entgelt Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie in der Unfallversicherung. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht Versicherungsfreiheit. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer haben in der Regel die Hälfte des Beitrages zur Sozialversicherung zu zahlen.

4. Der Arbeitnehmer als Verbraucher

Die nach der Schuldrechtsreform auftretende Frage, ob der Arbeitnehmer ein Verbraucher ist mit der Folge, dass ein geschlossener Aufhebungsvertrag widerrufen werden kann, ist zwar trotz der widerstreitenden Meinungen in der Literatur durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 177/03) nicht ausdrücklich verneint worden.

Das Gericht hat aber entschieden, dass arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des das Widerrufsrecht regelnden § 312 BGB fallen. Zur Begründung wird angeführt, dass diese Verträge grundsätzlich nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen werden, sondern vielmehr am Arbeitsort des Arbeitnehmers, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation aufgrund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besondere Vertriebsform" zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.

 Siehe auch 

Brunhöber: Wenn der Arbeitnehmer nicht leistet...und dies auch nicht muss; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2004, 18

Dornbuch/Fischermeier/Löwisch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; 4. Auflage 2011

Fischer: Die Fremdgeschäftsführerin und andere Organvertreter auf dem Weg zur Arbeitnehmereigenschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2329

Gerber: Honorarkraft im Krankenhaus - Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?; KrankenhausRecht - KHR 2009, 186

Meier: Der Rechtsstatus des Verhinderungsvertreters in Sparkassen - Arbeitnehmer oder Organmitglied?; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2009, 702