Arbeitgeber
Gesetzlich nicht geregelt.
Vertragspartei eines Arbeitsvertrages.
Arbeitgeber ist der Inhaber des jeweiligen Betriebes oder Unternehmens. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitgeber, wer aufgrund des Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer fordern kann.
Arbeitgeber können sein:
Natürliche Personen
Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen. Dabei sind ihm Grenzen gesetzt durch
die Gesetze und
das Erfordernis der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB.
Verweigert der Betriebsrat eine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung des Arbeitgebers, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 31/09).
ArbeitgeberdarlehenArbeitnehmerArbeitnehmerüberlassungArbeitsvertragBerufsausbildungsverhältnisBetriebsbedingte Kündigung - SozialauswahlDirektionsrechtFirmentarifvertragFürsorgepflicht - ArbeitsrechtHaftung des ArbeitgebersKündigung - Arbeitsrecht
Bastuck: Rechtliche Strukturen von Orchestern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 719
Thierer: Handelsrechtliche Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen beim Arbeitgeber; Der Betrieb - DB 2011, 189
Zitierungen dieses Dokuments
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitsverhältnis
- Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis
- Arbeitsentgelt ohne Arbeit
- Aufhebungsvertrag
- Auskunftsanspruch
- Aussperrung
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung
- Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit
- Beschwerde
- Betriebsübergang
- Betrug
- Dienstwagen
- Drittschuldner
- Ehegattenarbeitsverhältnis
- Elternzeit - Ersatzkraft
- Familienpflegezeit
- Flexible Arbeitszeit
- Forderungsübergang
