Rechtswörterbuch

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Arbeitgeber

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Arbeitgeber ist der Inhaber des jeweiligen Betriebes oder Unternehmens. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitgeber, wer aufgrund des Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer fordern kann.

Arbeitgeber können sein:

2. Rechte und Pflichten

Allgemein:

Der Arbeitgeber hat diverse Rechte und Pflichten, so z.B.:

Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen. Dabei sind ihm Grenzen gesetzt durch

Organisationsermessen des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber hat bezüglich der Organisation seines Unternehmens / seiner Behörde das sogenannte Organisationsermessen. Sofern eine organisatorische Entscheidung den Inhalt der Arbeit, den Ort oder die Arbeitszeit betrifft, ist die Entscheidung auf arbeitsvertraglicher Ebene durch die Ausübung des Direktionsrechts umzusetzen und unterliegt insofern der Kontrolle der Arbeitsgerichte (LAG Hamm 02.11.2021 - 17 Sa 460/21).

Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes (BAG 15.06.2021 - 9 AZR 217/20):

"Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Ist eine vertragsgemäße Beschäftigung auf dem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den von der Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (...). Vom Arbeitgeber kann weder verlangt werden, auf die beschlossene Organisationsmaßnahme zu verzichten, wenn diese rechtlich nicht zu beanstanden ist, noch kann er gezwungen werden, seine Organisationsentscheidung mit dem Ziel zu "modifizieren", eine Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten. Hierdurch würde die unternehmerische Entscheidung nicht nur kontrolliert, sondern ihr ggf. eine andere Gestalt gegeben. Dem Arbeitgeber kann auch unter Beachtung der jeweils aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden, gegenläufigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien nicht vorgegeben werden, welche und wie viele Arbeitsplätze er in seinem Betrieb weiter vorzuhalten hat.

Der Beschäftigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers, zB wegen Auftragsmangels (...) oder einer Umorganisation, die auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruht, nicht (mehr) möglich ist."

3. Schwarzarbeit

Siehe insofern die folgenden Beiträge:

4. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt / Sozialversicherungsbeiträgen

Gemäß § 266a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber strafbar.

Begriffsbestimmung Arbeitsgeber:

Wer Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht abstellt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (BGH 16.04.2014 - 1 StR 638/13).

Einbehalten von Entgeltteilen:

Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 3 StGB stellt das heimliche Nichtabführen von einbehaltenen Teilen des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber unter Strafe. Erforderlich ist eine den Arbeitgeber treffende rechtliche Verpflichtung zur Abführung von Entgeltteilen des Arbeitnehmers an Dritte, die sich neben gesetzlichen Regelungen auch aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann. Tatbestandlich geschützt sind ausschließlich Bestandteile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts. Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer eigenen, wenn auch im Interesse der Arbeitnehmer bestehenden Beitragsverpflichtung zu erbringen hat, unterfallen dagegen nicht der Strafnorm. Ob sich die seitens des Arbeitgebers unterbliebene Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen zur Altersvorsorge als Nichterfüllung einer eigenen Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers oder als Nichtabführung einbehaltener Entgeltteile des Arbeitnehmer darstellt, beurteilt sich nach dem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen einzel- und tarifvertraglich getroffenen Vereinbarungen (BGH 11.04.2017 - 4 StR 252/16).

Besonders schwere Fälle:

In Absatz 4 sind Regelbeispiele für besonders schwere Fälle aufgeführt.

Vorsatz:

"Vorsätzliches Handeln ist (...) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat. (...) Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor; an seiner entgegenstehenden, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (BGH 24.09.2019 - 1 StR 346/18).

Nur Ordnungswidrigkeit bei leichtfertigem Handeln:

Aber das Nichtabführen von Sozialversicherungssbeiträgen ist auch noch in einem anderen Gesetz geregelt:

Gemäß § 8 Abs. 3 SchwarzArbG handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfertig vorenthält.

 Siehe auch 

Arbeitgeberdarlehen

Arbeitnehmer

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsvertrag

Berufsausbildungsverhältnis

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

Direktionsrecht

Firmentarifvertrag

Fürsorgepflicht - Arbeitsrecht

Haftung des Arbeitgebers

Kündigung - Arbeitsrecht

Nettolohnvereinbarung

Scheinselbstständigkeit

Zustimmungsersetzungsverfahren

Bastuck: Rechtliche Strukturen von Orchestern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 719

Floeth: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB im Vorfeld der Insolvenz. Feststellung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Zugleich Anmerkung zu OLG Düsseldorf, U. v. 16.09.2014 - I-21 U 38/14; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2015, 855

Hold/Koberski Praktisches Arbeitsrecht für Unternehmer Leitfaden für den Betriebsalltag 1. Auflage 2013

Krieger/Terhorst: Absprachen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über künftige Betriebsänderungen. Das Modell des prozessorientierten Interessenausgleichs; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2014, 689

Rettenmaier/Reichling: Neue Sanktionsrisiken für Arbeitgeber; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2147

Thierer: Handelsrechtliche Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen beim Arbeitgeber; Der Betrieb - DB 2011, 189