Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Arbeit auf Abruf

 Normen 

§ 12 TzBfG

BT-Drs. 20/1636

 Information 

Besondere Form der Teilzeitarbeit.

Als Arbeit auf Abruf wird nach der gesetzlichen Definition des § 12 TzBfG ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit innerhalb des zuvor vereinbarten Stundenkontingents entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.

Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu treffen:

§ 12 TzBfG wurde zum 01.08.2022 neu gefasst:

Der neue Satz 1 begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, einen feststehenden Zeitrahmen vorzusehen, der durch sogenannte Referenzstunden und Referenztage bestimmt wird. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abrufen.

Es wird für den Arbeitnehmer dadurch vorhersehbarer, wann er gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen wird. Wird kein Zeitrahmen festgelegt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Ebenso kann er die Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens auffordert.

Von den Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers (nur) durch Tarifvertrag abgewichen werden.

 Siehe auch 

Direktionsrecht

Flexible Arbeitszeit

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Teilzeitarbeit

EuGH 12.10.2004 - C-313/02 (keine mittelbare Diskriminierung durch Arbeit auf Abruf)

Gastell: Arbeitszeitflexibilisierung: Arbeit auf Abruf; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2008, 200

Hunold: Bedarfsgerechter Personaleinsatz: Aktuelle Probleme bei sog. Pool-Lösungen und Arbeit auf Abruf; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2003, 896

Ludwig: Mehr Spielraum bei flexiblen Arbeitszeiten: Arbeit auf Abruf; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2012, 514

Nicolai: Rechtssicherheit für die Arbeit auf Abruf? Der Betrieb - DB 2004, 2812

Sievers: TzBfG. Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 7. Auflage 2022