Arbeit auf Abruf
BT-Drs. 20/1636
Besondere Form der Teilzeitarbeit.
Als Arbeit auf Abruf wird nach der gesetzlichen Definition des § 12 TzBfG ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit innerhalb des zuvor vereinbarten Stundenkontingents entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu treffen:
§ 12 TzBfG wurde zum 01.08.2022 neu gefasst:
Der neue Satz 1 begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, einen feststehenden Zeitrahmen vorzusehen, der durch sogenannte Referenzstunden und Referenztage bestimmt wird. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abrufen.
Es wird für den Arbeitnehmer dadurch vorhersehbarer, wann er gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen wird. Wird kein Zeitrahmen festgelegt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Ebenso kann er die Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens auffordert.
Von den Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers (nur) durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
EuGH 12.10.2004 - C-313/02 (keine mittelbare Diskriminierung durch Arbeit auf Abruf)
Gastell: Arbeitszeitflexibilisierung: Arbeit auf Abruf; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2008, 200
Hunold: Bedarfsgerechter Personaleinsatz: Aktuelle Probleme bei sog. Pool-Lösungen und Arbeit auf Abruf; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2003, 896
Ludwig: Mehr Spielraum bei flexiblen Arbeitszeiten: Arbeit auf Abruf; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2012, 514
Nicolai: Rechtssicherheit für die Arbeit auf Abruf? Der Betrieb - DB 2004, 2812
Sievers: TzBfG. Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 7. Auflage 2022