Rechtswörterbuch

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Anwartschaft

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt

 Information 

1. Allgemein

Rechtsposition zum Erwerb von Eigentum.

Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zerstören kann.

Das Anwartschaftsrecht wird insofern auch als "wesensgleiches Minus" zum Volleigentum bezeichnet.

Gegenüber dem Eigentümer hat der Anwartschaftsberechtigte ein Recht auf Besitz.

2. Voraussetzungen

Ein Anwartschaftsrecht kann entstehen:

  • Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

  • Bei der Vereinbarung der auflösend bedingten Sicherungsübereignung.

Der wirksame Erwerb des Anwartschaftsrechts hat folgende Voraussetzungen:

  • Die Parteien haben eine bedingte Übereignung gemäß §§ 929, 158 BGB vereinbart.

  • Der Bedingungseintritt ist möglich (Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages).

  • Es hat eine Übergabe stattgefunden.

  • Der Übertragende ist berechtigt (ansonsten evtl. gutgläubiger Erwerb).

Das Anwartschaftsrecht ist streng akzessorisch: Der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, soweit sich der Mangel auf der dinglichen Seite des Anwartschaftsrechts befindet. Besteht der Mangel im Bereich des schuldrechtlichen Geschäfts ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.

3. Übertragung

Das Anwartschaftsrecht kann auch durch bloße Einigung gemäß § 929 S. 2 BGB übertragen werden. Die Einigung muss sich dabei lediglich auf den Eigentumsübergang beziehen und bedarf infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente (BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07).

4. Pfändung

Das Anwartschaftsrecht ist auch pfändbar. Erforderlich ist sowohl die Sach- als auch die Rechtspfändung.

 Siehe auch 

Eigentumsvorbehalt

Nacherbe

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

BGH 27.03.2008 - IX ZR 220/05 (Übertragung des Eigentums auf eine Bank durch Vorbehaltsverkäufer und Insolvenz des Käufers)

BAG 12.06.2003 - 8 AZR 341/02 (Kein Schadensersatz bei Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses)

Harke: Anwartschaftsrecht als Pfandrecht; Juristische Schulung - JuS 2006, 385

Kundler: Das Anwartschaftsrecht als Vermögensgegenstand in der Beratungshilfe; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2007, 339

Lux: Das Anwartschaftsrecht des bedingt Berechtigten in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz, zugleich Anmerkung zu BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2008, 895

Schreiber: Anwartschaftsrechte; JURA 2001, 623

Würdinger: Die Übertragung des Anwartschaftsrechts bei einer fehlgeschlagenen Übereignung nach § 929 S. 2 BGB - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1422