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Anwaltsvergleich

 Normen 

§ 796a ZPO

Nrn. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Nrn. 3327, 3332 Vergütungsverzeichnis zum RVG

 Information 

1. Allgemein

Der Anwaltsvergleich ist eine Form des außergerichtlichen Vergleichs.

Als Anwaltsvergleich wird ein von den Rechtsanwälten der beteiligten Parteien abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich bezeichnet.

Die Besonderheit des Anwaltsvergleichs besteht darin, dass bei der sofortigen Unterwerfung einer Partei unter die sofortige Zwangsvollstreckung der Vergleich auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden kann.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 796a - c ZPO.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs sind:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB liegen vor.

  • Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

  • Jede Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Die Partei selbst kann sich durch eine andere Person vertreten lassen.

  • Die Parteien und die sie vertretenden Rechtsanwälte müssen den Vergleich unterschreiben, das Datum des Vergleichsschlusses muss vermerkt sein.

  • Der Vergleich ist bei dem Gericht niederzulegen, bei dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwischen mehreren möglichen Gerichten können die Parteien frei wählen.

  • Es wurde ein Antrag gestellt, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären.

Der Anwaltsvergleich ersetzt, anders als der Prozessvergleich, nicht die notarielle Form.

Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist an das Prozessgericht zu stellen, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab.

Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden.

3. Umwandlung in Prozessvergleich

Der von den Parteien im schriftlichen Verfahren unterbreitete Vergleichsvorschlag kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als gerichtlicher Vergleich angenommen werden. Hier besteht daher die Möglichkeit, einen Anwaltsvergleich zum Prozessvergleich werden zu lassen.

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Prozessvergleich

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Vergleich

OLG Saarbrücken 01.03.2005 - 5 W 37/05 (Titelfunktion eines Anwaltsvergleichs)

Leutner/Hacker: Zu Unrecht verschmäht: Der vollstreckbare Anwaltsvergleich; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1318