Anwaltsnotar
NotFV
1. Allgemein
Ein Anwaltsnotar ist ein Jurist, der sowohl als Rechtsanwaltals auch als Notar tätig ist.
Es ist zulässig, dass der Anwaltsnotar zusammen mit Rechtsbeiständen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern o.Ä. eine Sozietät bildet.
Sowohl der Anwaltsnotar selbst als auch Sozietätsmitglieder können in derselben Sache nicht einerseits als Rechtsanwalt und andererseits als Notar tätig werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil BVerfG 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03 entschieden, dass § 29 Abs. 3 BNotO insoweit mit Art. 12 GG unvereinbar und nichtig ist als er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 2 BNotO mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsam Geschäftsräume hat, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden.
Das Urteil hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
2. Bestellung zum Anwaltsnotar
2.1 Grundinformation
Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren Entscheidungen am 20.04.2004 (u.a. BVerfG 20.04.2004 - 1 BvR 340/02) das Auswahlverfahren der Notarsbestellung gemäß § 6 BNotO für verfassungswidrig erklärt. U.a. wurde das Grundrecht der freien Berufswahl nicht ausreichend berücksichtig:
§ 6 BNotO a.F. sah als Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar lediglich eine mindestens fünfjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und eine mindestens dreijährige ununterbrochene hauptberufliche Anwaltstätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich vor.
Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern hatte nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu erfolgen, wobei auch die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angemessen zu berücksichtigen war.
Das Gesetz verlangte zwar, nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet waren, ermöglichte aber, weder von dem Bewerber ein Mindestmaß fachlicher Berufsvorbereitungsleistungen oder einen generalisierenden Eignungsnachweis, etwa den Besuch des von den Berufsorganisationen angebotenen Grundkurses zu fordern noch eine förmliche Eignungsprüfung durchzuführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 340/02 für das Auswahlverfahren eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen gegenüber dem Ergebnis der unter Umständen lange zurückliegenden juristischen Staatsprüfung und der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert und die Bedeutung benoteter Leistungsnachweise betont. Die Einführung eines bewerteten Leistungsnachweises ist nicht nur für eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle nötig, sondern auch und vor allem, um einen verbindlichen Mindeststandard für die Qualifikation und damit die Voraussetzung für eine umfassende Berufsvorbereitung der Anwaltsnotare zu schaffen.
2.2 Aktuelle Rechtslage
Nach der seit dem 01. Mai 2011 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 - 4 BNotO ist das Recht der Bestellung zum Notar wie folgt geregelt:
Als Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
Eine Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt.
- b)
Die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich.
Die Bewerber müssen die geforderte anwaltliche Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung im Bezirk des Landgerichts ausgeübt haben, wobei die in Satz 6 genannten Unterbrechungen außer Betracht bleiben.
- c)
Das Bestehen der notariellen Fachprüfung:
Das Recht der notariellen Fachprüfung ist in den §§ 7a - 7i BNotO geregelt:
§ 7a BNotO regelt allgemein das Prüfungsverfahren:
Absatz 1 normiert den Adressatenkreis. Zur Prüfung zuzulassen sind alle Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllen, also deutsche Staatsangehörige sind und die Befähigung zum Richteramt erworben haben.
Absatz 2 Satz 1 normiert den Zweck und die Art der Prüfung. Sie dient dem Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Notaramtes im Nebenberuf und des Grades dieser Eignung als Kriterium für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Absatz 3 normiert im Hinblick auf die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für eine Stelle den Wettbewerbscharakter der Prüfung und die hieraus folgende Verpflichtung, für gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Das Verfahren kann auch für die Prüfungsteilnehmer insoweit unaufwendig gestaltet werden, als die Aufsichtsarbeiten zwar zum selben Zeitpunkt, aber dezentral und damit ortsnah angefertigt werden können.
§ 7b BNotO regelt die schriftliche Prüfung.
§ 7c BNotO regelt die mündliche Prüfung.
In § 7d BNotO werden die Erteilung des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie des Zeugnisses bei bestandener Prüfung, ferner die Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen geregelt. Adressat der Rechtsbehelfe soll wegen der Sachnähe der Leiter des Prüfungsamtes sein.
§ 7e BNotO regelt die Folgen des Rücktritts von der Prüfung und des Versäumnisses von Prüfungsleistungen bei nicht genügender Entschuldigung.
§ 7f BNotO regelt die Folgen von Täuschungsversuchen und sonstigen Ordnungsverstößen.
§ 7g BNotO regelt die Zuständigkeit für die Organisation und die Durchführung der Prüfung. In Absatz 1 ist bestimmt, dass für die Durchführung der Prüfung ein bei der Bundesnotarkammer errichtetes Prüfungsamt zuständig ist.
§ 7h BNotO regelt die Erhebung von Gebühren für das Prüfungsverfahren und das Widerspruchsverfahren.
Eine erstmalige Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist gemäß § 120 BNotOseit dem 1. Februar 2010 möglich. Die Bundesnotarkammer hat eine Internetseite (http://www.pruefungsamt-bnotk.de) eingerichtet.
In der Verordnung über die notarielle Fachprüfung sind die Organisation des Prüfungsamtes sowie die Details der notariellen Fachprüfung geregelt.
- d)
Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr.
- e)
Zudem ist es erforderlich, dass der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist. Der Nachweis hierfür soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber, nachdem er die notarielle Fachprüfung bestanden hat, eine von der zuständigen Notarkammer organisierte Praxisausbildung durchläuft. Im Übrigen soll der Nachweis teilweise durch Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch erfolgreiche Teilnahme an von der Notarkammer oder den Berufsorganisationen anzubietenden Praxislehrgängen erbracht werden können. Die Einzelheiten soll die Notarkammer regeln.
Bei den obigen Vorgaben zur Anwaltsnotarbestellung handelt es sich um Soll-Voraussetzungen, von denen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4972) in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn und soweit es nicht mit Artikel 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller Voraussetzungen zu verlangen.
Um eine transparente und objektiv nachvollziehbare Reihenfolge der Bewerber aufstellen zu können, wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Dabei werden im Regelfall nur noch die notarielle Fachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung berücksichtigt.
BVerfG 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 (Anforderungen an die Kriterien für die Notarauswahl)
BGH 22.11.2004 NotZ 16/04 (Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des BVerfG zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt)
Dahns: Die Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat; NJW-Spezial 2009, 222
Meyer/Meyer: Anwaltliche und notarielle Tätigeit beim Anwaltsnotar; Berliner Notar-Zeitung - NotBZ 2004, 289
