Rechtswörterbuch

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Antrag

 Normen 

§ 145 BGB

 Information 

1. Antrag

Der Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. In der juristischen Umgangssprache wird anstatt des im Gesetz verwendeten Ausdrucks "Antrag" überwiegend der Ausdruck "Angebot" verwendet.

Ein Antrag muss hinreichend bestimmt sein, d.h. er muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten:

  • Vertragsgegenstand

  • Vertraggegenleistung (z.B. Zahlung des Kaufpreises)

  • Vertragspartner

2. Vertragsschluss

2.1 Allgemein

Ein Vertrag wird gemäß § 151 BGB durch die Annahme des Antrags geschlossen. Hat der Antragende für die Annahme eine Frist gesetzt, so kann der Antrag nur innerhalb der Frist angenommen werden. Hat der Antragende keine Frist gesetzt, so bestehen gemäß § 147 BGB folgende Fristen:

  • Ein unter Anwesenden gemachter Antrag kann nur sofort angenommen werden.

  • Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu welchem die Annahme unter normalen Umständen erwartet werden kann bzw. bis zum Ende der vom Anbieter gesetzten Frist. Der Anbieter ist in der von ihm gesetzten Frist zur Annahme an den Antrag gebunden.

    Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur Annahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger. Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf. Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste. Als solche kommen etwa die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht, sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist. Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden kann, der Antragende also unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (BGH 24.02.2016 - XII ZR 5/15).

Die Annahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Erforderlich ist in diesen Fällen aber ein nach außen tretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille eindeutig ergibt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, sondern es ist vom Standpunkt eines objektiven unbeteiligten Dritten aus zu entscheiden, ob das Verhalten des Angebotsempfängers auf einen Annahmewillen schließen lässt.

Nach dem Urteil BGH 14.04.1999 - VIII ZR 370/97 kann als Indiz für den Annahmewillen unter anderem der Umstand bewertet werden, dass der Vertragsschluss für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft ist.

2.2 Verspätete Annahme

Wird der Antrag verspätet angenommen, gilt die Annahme als neuer Antrag und bedarf für einen wirksamen Vertragsschluss wiederum der Annahme.

2.3 Annahme unter veränderten Bedingungen

Die Annahme des Antrags unter veränderten Bedingungen gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Empfänger eines Vertragsangebots muss - wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will - das in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Diese erfordern, dass der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich macht. Geschieht dies nicht, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH 14.05.2014 - VII ZR 334/12):

Beispiel:

Der Wille, von dem Vertragsangebot abzuweichen, muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Unzulässig ist es, wenn die gewünschten vertraglichen Bestimmungen anstelle des ursprünglichen Textes mit gleichem Schriftbild so in den Vertragsentwurf der Beklagten eingefügt werden, dass der verbliebene Text lediglich ganz geringfügig und damit äußerst schwer erkennbar verschoben wurde. Dies lässt darauf schließen, dass der Vertragspartner die abweichenden Vertragsbestimmungen "unterschieben" wollte, indem er den Eindruck erweckte, an dem Vertragstext keine Veränderungen vorgenommen zu haben.

3. Bestellung

Die Bestellung einer Ware ist die Abgabe eines Kaufangebots, das von dem Verkäufer angenommen werden kann. Allein durch die Abgabe einer Bestellungserklärung wird jedoch kein Kaufvertrag geschlossen (OLG Düsseldorf 30.05.2000 - 22 U 225/99).

Im Rahmen der Bestellung eines Neufahrzeuges ist der Käufer nach den Neuwagenverkaufsbedingungen an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Antrag kann während dieser Zeit ausdrücklich oder konkludent durch die Lieferung des Fahrzeugs von dem Verkäufer angenommen werden.

4. Widerruf

Das Angebot kann gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB spätestens bis zum Zugang bei dem Angebotsempfänger widerrufen werden. Der Antrag ist insofern von einer invitatio ad offerendum abzugrenzen.

 Siehe auch 

Anfechtung Willenserklärungen

Bedingung

Befristung

Dissens

Online-Auktion

Rechtsgeschäft

Sittenwidrigkeit

BGH 10.09.2014 - IV ZR 379/13 (Auslegung eines Kaufangebots "(incl. MwSt))

BGH 14.10.2003 - XI ZR 101/02 (Voraussetzungen der konkludenten Annahme)

BGH 25.06.1987 - VII ZR 107/86

BGH 08.03.1984 - VII ZR 177/82

OLG Celle 23.04.2009 - 11 U 238/08 (Beschreibung des Kaufgegenstandes durch Käufer als neues Angebot)