Anschlusspfändung
Normen
Information
Die (nochmalige) Pfändung bereits gepfändeter Sachen gegen denselben Schuldner. Sie kann für denselben Gläubiger (auf Grund eines anderen Titels), aber auch für einen anderen Gläubiger erfolgen. Sie setzt einen entsprechenden Antrag und eine wirksame Erstpfändung voraus.
Siehe auch
Zwecker/Englert: Rangverhältnisse der Pfändungspfandrechte bei Anschlusspfändung in eine schuldnerfremde Sache; JA 2000, 933
