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Anlage LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

Anlage LDG M-V – Gebührenverzeichnis

(zu § 77)

NummerGebührentatbestandBetrag oder Satz der Gebühr
 Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
 
 Abschnitt 1
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung in erster Instanz
 
10Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf360 Euro
-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
-Aberkennung des Ruhegehaltes
 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 
11-Zurückstufung:240 Euro
12-Kürzung der Dienstbezüge:180 Euro
13-Kürzung des Ruhegehaltes:180 Euro
14-Geldbuße:120 Euro
15-Verweis:60 Euro
16Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur die Kostengrundentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird:60 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Einstellungsverfügung, wenn damit eine Missbilligung ausgesprochen oder soweit in der Einstellungsverfügung gleichwohl das Vorliegen eines Dienstpflichtverstoßes festgestellt wurde:60 Euro
18Verfahren über die Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten):60 Euro
19Beendigung des gesamten Verfahren durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder
3.Beschluss des Gerichts nach § 55 Absatz 3 Satz 3
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
20Verfahren über die Zulassung der Berufung,
soweit der Antrag abgelehnt wird:
1,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
21Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird:0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Berufung zugelassen wird.
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen:1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
23Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:0,5 der Gebühr
nach Nummer 20
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
24Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 23 nicht erfüllt ist, durch1,0 der Gebühr
nach Nummer 22
1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 Abschnitt 3
Revision
 
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen:2,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
31Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:1,0 der Gebühr
nach Nummer 30
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
32Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 31 nicht erfüllt ist, durch1,5 der Gebühr
nach Nummer 30
1.Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärung,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 Abschnitt 4
Besondere Verfahren
 
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (§ 63):180 Euro
41Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 76 Absatz 2 (Entschädigung):60 Euro
42Beendigung des gesamten Verfahrens durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 40 bis 41
1.Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 Abschnitt 5
Beschwerde
 
50Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen (§ 63):1,5 der Gebühr
nach Nummer 40
51Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59:1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
52Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.
53Beendigung des gesamten Verfahrens durch0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
1.Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Erledigungserklärungen,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
54Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:50 Euro
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.
 Anmerkung:
Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sind Tätigkeiten der Gerichte im Zusammenhang mit
 
- § 27 Vernehmung von Zeugen und Sachverständige,
- § 28 Herausgabe von Unterlagen,
- § 29 Beschlagnahme und Durchsuchungen,
- § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
gerichtsgebührenfrei.