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Anlage 1 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BWG

(zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

  1. I.

    Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:

    1. 1.

      die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und

    2. 2.

      die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.

  2. II.

    Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

    1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen 
     die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von75 Prozent,
    2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 
     a)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von2 Prozent,
     b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von5 Prozent,
     c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von7 Prozent,
     d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,
    3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland 
     a)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von4 Prozent
      und 
     b)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.

Zur Anlage 1: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1409).