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Anlage 9 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 9 SHBesG – Funktionsleistungsbezüge nach § 35 für Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen (zu § 35 Absatz 3)

Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge beträgt

für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 3

  • bei Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden bis zu 1.530 Euro und

  • bei allen anderen Hochschulen bis zu 700 Euro und für Kanzlerinnen

und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2

  • bei Hochschulen mit mehr als 3.000 Studierenden bis zu 1.110 Euro und

  • bei allen andern Hochschulen bis zu 600 Euro.