Anlage 9 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Anhangteil
Anlage 9 SHBesG – Funktionsleistungsbezüge nach § 35 für Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen (zu § 35 Absatz 3)
Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge beträgt
für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 3
bei Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden bis zu 1.530 Euro und
bei allen anderen Hochschulen bis zu 700 Euro und für Kanzlerinnen
und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2
bei Hochschulen mit mehr als 3.000 Studierenden bis zu 1.110 Euro und
bei allen andern Hochschulen bis zu 600 Euro.