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Anlage 9 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 9 EGBGB – Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer

(zu Artikel 246 Absatz 3)

Muster als pdf

Zu Anlage 9: Angefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3483).