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Anlage 8c FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-19
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8c FeV – Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

(zu § 25b Absatz 2)

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

  2. 2.

    Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

  3. 3.

    Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

  4. 4.

    Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

    1. A

      Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,

    2. B

      Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,

    3. C

      Krafträder mit und ohne Beiwagen.

  5. 5.

    Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
    A1C, AC ≤ 125 cm3
    C ≤ 11 kW
    C ≤ 0,1 kW/kg
    A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
    A2CC ≤ 35 kW
    C ≤ 0,2 kW/kg
    AC, AA: nur dreirädrige Kfz
    BA 
    C1BB ≤ 7.500 kg
    CB 
    D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
    DBB: nur Kraftomnibusse
  6. 6.

    Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
    A1CC ≤ 125 cm3
    C ≤ 11 kW
    A beschränktCC ≤ 35 kW
    C ≤ 0,2 kW/kg
    AC 
    BA 
    C1BB ≤ 7.500 kg
    CB 
    D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
    DBB: nur Kraftomnibusse

    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

Abbildung als pdf