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Anlage 8 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8 StrlSchV – Ärztliche Bescheinigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

Anlage VIII
(zu §§ 61, 62, 63)

Ärztliche Bescheinigung

nach §§ 60, 61 StrlSchV

Ärztliche Bescheinigung
nach §§ 60, 61 StrlSchV
 
Strahlenschutzverantwortlicher (Unternehmen, Dienststelle usw.)Personalnummer
 |_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_|
 gegebenenfalls Registrier-Nr. des Strahlenpasses
 |_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_||_|
 Name____________________________
 Vorname____________________________
 geb. am____________________________
 Straße____________________________
 Wohnort____________________________
 |_|männlich|_|weiblich
 wurde von mir
 am ____________________________ untersucht.
  
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung
Ikeine gesundheitlichen Bedenken|_|
IIgesundheitliche Bedenken gegen 
 Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht (z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)|_|
 Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht (z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung, Neutronenstrahlung, Elektronenstrahlung)|_|
Hinweis:Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften. 
 Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. (§62 Abs. 1) 
   
Bemerkungen:
 
Nächste Beurteilung oder Untersuchung:
 
   
Ort, DatumUnterschriftStempel mit Anschrift des Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1

Zu Anlage VIII: Geändert durch V vom 4. 10. 2011 (BGBl I S. 2000).