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Anlage 8 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8 DiätV – Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden

Anlage 8
(zu § 4a Abs. 1)

  1. 1.

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

  2. 2.

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

  3. 3.

    Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung

  4. 4.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)

  5. 5.

    Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind

  6. 6.

    Glutenfreie Lebensmittel

  7. 7.

    Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

  8. 8.

    Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)

Zu Anlage 8: Geändert durch V vom 1. 10. 2010 (BGBl I S. 1306).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).