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Anlage 7 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 MessEV – Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte *

(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)

Tabelle 1

OrdnungsnummerMessgeräteartEichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben
1.Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung 
1.1verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschiebernicht befristet
1.2Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmennicht befristet
1.3Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)1
2.Messgeräte zur Bestimmung der Masse 
2.1Gewichtstücke 
2.1.1Gewichtstücke4
2.2Nichtselbsttätige Waagen 
2.2.1nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen3
2.2.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen4
2.2.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm4
2.2.4Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.54
2.2.5Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet
2.2.6Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts4
2.2.7Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird4
2.2.8Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
2.3Selbsttätige Waagen 
2.3.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen1
2.3.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden1
2.3.3selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr3
3.Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur 
3.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.215
3.2Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchtennicht befristet
3.3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden6
4.Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 
4.1Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,61
5.Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 
5.1Hohlmaße für flüssige Messgüter 
5.1.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
5.1.2Ausschankmaßenicht befristet
5.1.3Transport-Messbehälter9
5.1.4Holzfässer und Kunststofffässer5
5.1.5Metallfässer8
5.1.6Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet
5.2Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter 
5.2.1Messbehälternicht befristet
5.3Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 
5.3.1Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.33
5.3.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet
5.3.3Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sindnicht befristet
5.3.4Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören12
5.3.5Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet
5.3.6Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet
5.3.7Volumenmessgeräte für Laborzweckenicht befristet
5.4Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 
5.4.1Messgeräte für verflüssigte Gase1
5.4.2Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden für Milch1
5.4.3Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand4
5.4.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungennicht befristet
5.5Messgeräte für strömendes Wasser 
5.5.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.56
5.5.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.46
5.5.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist
mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
5.5.4Kondensatwasserzähler8
5.5.5Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählernnicht befristet
5.6Messgeräte für strömende Gase 
5.6.1Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist5
5.6.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h8
5.6.3Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler12
5.6.4Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m3/h bis 1 600 m3/h16
5.6.5Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h16
5.6.6Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größernicht befristet
5.6.7Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigennicht befristet
5.6.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen4
5.6.9Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase5
5.6.10mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
5.6.11elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist
mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
5.6.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet
5.6.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
6.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität 
6.1Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.216
6.2Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler12
6.3Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist
mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
6.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.54
6.5Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk8
6.6Messwandler für Elektrizitätszählernicht befristet
6.7Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten
mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway nicht befristet
7.Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 
7.1Wärmezähler und Kältezähler6
7.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme6
7.3elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist
mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8
8
8.Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 
8.1Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
8.2hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
8.3Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
9.Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 
9.1Getreideprober4
9.2Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt1
9.3Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts6 Monate
9.4Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
9.5Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer)1
10.Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 
10.1Brennwertmessgeräte für Gase1
10.2Brennwert-Mengenumwerter für Gase5
10.3Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet
11.Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen 
12.Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 
12.1Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs1
12.2mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs1
12.3Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen1
13.Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung 
13.1Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt6
13.2Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werdennicht befristet
*

Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.