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Anlage 7 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 7 HRV

(zu § 50 Abs. 1)

Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung BNummer der Firma: HR B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2.a)Firma:
 b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen:
 c)Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund- oder Stammkapital:
4.a)Allgemeine Vertretungsregelung:
 b)Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5.Prokura:
6.a)Rechtsform, Beginn,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
 b)Sonstige Rechtsverhältnisse:
7.Tag der letzten Eintragung:
     
     
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.