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Anlage 7 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 FeV – Fahrerlaubnisprüfung  (1)

(zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

1.Theoretische Prüfung
1.1Prüfungsstoff
 Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EG Nr. L 168 S. 36) und in folgenden Sachgebieten:
 1.Gefahrenlehre
 1.1Grundformen des Verkehrsverhaltens
  Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
 1.2Verhalten gegenüber Fußgängern
  Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein
 1.3Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
 1.4Dunkelheit und schlechte Sicht
 1.5Geschwindigkeit
 1.6Überholen
 1.7Besondere Verkehrssituationen
  Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
 1.8Autobahn
 1.9Alkohol, Drogen, Medikamente
 1.10Ermüdung, Ablenkung
 1.11Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
 2.Verhalten im Straßenverkehr
 2.1Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
 2.2Straßenbenutzung
 2.3Geschwindigkeit
 2.4Abstand
 2.5Überholen
 2.6Vorbeifahren
 2.7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
 2.8Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
 2.9Einfahren und Anfahren
 2.10Besondere Verkehrslagen
 2.11Halten und Parken
 2.12Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
 2.13Sorgfaltspflichten
 2.14Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
 2.15Warnzeichen
 2.16Beleuchtung
 2.17Autobahnen und Kraftfahrstraßen
 2.18Bahnübergänge
 2.19Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
 2.20Personenbeförderung
 2.21Ladung
 2.22Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
 2.23Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
 2.24Übermäßige Straßenbenutzung
 2.25Sonntagsfahrverbot
 2.26Verkehrshindernisse
 2.27Unfall
 2.28Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
 2.29Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
 2.30Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
 3.Vorfahrt, Vorrang
 4.Verkehrszeichen
 4.1Gefahrzeichen
 4.2Vorschriftzeichen
 4.3Richtzeichen
 4.4Verkehrseinrichtungen
 5.Umweltschutz
 6.Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
 6.1Untersuchung der Fahrzeuge
 6.2Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
 6.3Anhängerbetrieb
 6.4Lenk- und Ruhezeiten
 6.5EG-Kontrollgerät
 6.6Abmessungen und Gewichte
 6.7Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
 7.Technik
 7.1Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
 7.2Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
 7.3Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
 7.4Schmier-und Frostschutzmittel
 7.5Verwendung und Wartung von Reifen
 7.6Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
 7.7Anhängerkupplungssysteme
 7.8Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
 7.9Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
 7.10Ausrüstung von Fahrzeugen
 8.Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
 Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht.
1.2Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1Allgemeines
 Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
 Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff erneut mitgeprüft.
1.2.2Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
 Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Ersterwerb

KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A3011010*)
A13011010*)
B3011010*)
M3011010*)
S3011010*)
L3011010*)
T3011010*)
Mofa20697

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung

KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A20726
A120726
B20726
M20726
S20726
L20726
T20726
C3712810*)
CE3010510*)
C13010510*)
D4013810*)
D13512110*)

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.

  
1.2.3Bewertung der Prüfung
 Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet sind.
 Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3Durchführung der Prüfung
 Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.
 Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit, - gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung - mündlich geprüft zu werden.
 Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.
 Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen.
 Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.
1.4Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2.Praktische Prüfung
2.1Prüfungsstoff
 Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
 Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4Grundfahraufgaben
2.1.4.1Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1Bei den Klassen A und A1
 Obligatorisch
 - Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
 - Ausweichen ohne Abbremsen
 - Ausweichen nach Abbremsen
 Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
 a) - Slalom oder
 - Langer Slalom
 b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
 - Stopp and Go oder
 - Kreisfahrt
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2Bei der Klasse M
 Obligatorisch
 - Slalom
 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
 Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
 a) - Ausweichen ohne Abbremsen
 - Ausweichen nach Abbremsen
 b) - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
 - Stopp and Go
 - Kreisfahrt
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2bei der Klasse B
 Obligatorisch
 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
 - Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
 Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
 - Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
 - Umkehren
 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.2aBei der Klasse S
 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)
 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.4.3Bei den Klassen C, C1, D, D1
 Obligatorisch
 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
 - Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)
 Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
 - Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
 - Rückwärts quer oder schräg einparken
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
 zusätzlich bei Klasse C1E
 - Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
 - Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
 - Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6Bei der Klasse T
 - Rückwärtsfahren geradeaus
 Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5Prüfungsfahrt
 Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
 Fahrtechnische Vorbereitung
 Lenkradhaltung
 Verhalten beim Anfahren
 Gangwechsel
 Steigung und Gefällstrecken
 Automatische Kraftübertragung
 Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
 Fahrgeschwindigkeit
 Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
 Überholen und Vorbeifahren
 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
 Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
 Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2Prüfungsfahrzeuge
 Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
 Krafträder der Klasse A
 - Motorleistung mindestens 44 kW.
2.2.2Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
 Krafträder der Klasse A
 - Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
 - Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
 - Hubraum mindestens 250 cm3
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
2.2.3Für Klasse A1:
 Krafträder der Klasse A1
 - Hubraum mindestens 95 cm3
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
2.2.4Für Klasse B:
 Personenkraftwagen
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
 - mindestens vier Sitzplätze
 - mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5Für Klasse BE:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
 - zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
 - tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
 - Anhänger mit eigener Bremsanlage
 - Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.5aFür Klasse S:
 Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.6Für Klasse C:
 Fahrzeuge der Klasse C
 - Mindestlänge 8,0 m
 - Mindestbreite 2,4 m
 - zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
 - tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
 - mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
 - mit EG-Kontrollgerät
 - Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7Für Klasse CE:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
 - zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
 - tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
 - Zweileitungs-Bremsanlage
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
 - Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
 - Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
 - Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
 oder
 Sattelkraftfahrzeuge
 - Länge mindestens 14 m
 - Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
 - zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
 - tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
 - Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
 - mit EG-Kontrollgerät
 - Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8Für Klasse C1:
 Fahrzeuge der Klasse C1
 - Länge mindestens 5,5 m
 - zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
 - mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - mit EG-Kontrollgerät
 - Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9Für Klasse C1E:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
 - zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
 - tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
 - Anhänger mit eigener Bremsanlage
 - Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10Für Klasse D:
 Fahrzeuge der Klasse D
 - Länge mindestens 10 m
 - Mindestbreite 2,4 m
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
 - mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11Für Klasse DE:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
 - Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
 - zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
 - tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
 - Anhänger mit eigener Bremsanlage
 - Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12Für Klasse D1:
 Fahrzeuge der Klasse D1
 - Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h.
 - zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
 - mit Anti-Blockier-System (ABS)
 - mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13Für Klasse D1E:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
 - zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
 - tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
 - Anhänger mit eigener Bremsanlage
 - Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
 - Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14Für Klasse M:
 zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15Für Klasse T:
 Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
 - durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 32 km/h
 - Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
 - Zweileitungs-Bremsanlage
 - Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
 - Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m
 - Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
 Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
 Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
 Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
 Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
 Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
 Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
 Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.
2.2.20Übergangsvorschrift
 Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.
2.3Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
 Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit (1) betragen mindestens
 beiPrüfungsdauer insgesamtdavon reine Fahrzeit (1)
 Klasse A60 Minuten25 Minuten
 Klasse A145 Minuten25 Minuten
 Klasse B45 Minuten25 Minuten
 Klasse BE45 Minuten25 Minuten
 Klasse C75 Minuten45 Minuten
 Klasse CE75 Minuten30 Minuten
 Klasse C175 Minuten45 Minuten
 Klasse C1E75 Minuten45 Minuten
 Klasse D75 Minuten45 Minuten
 Klasse DE70 Minuten45 Minuten
 Klasse D175 Minuten45 Minuten
 Klasse D1E70 Minuten45 Minuten
 Klasse M30 Minuten13 Minuten
 Klasse S30 Minuten20 Minuten
 Klasse T60 Minuten,30 Minuten
 sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
 In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
 a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
 b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.
2.4Prüfungsstrecke
 Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.
2.5Bewertung der Prüfung
2.5.1Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
 a)die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
 b)die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
 c)das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
 jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
 - erhebliche Fehler
 - die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3Verhalten des Fahrlehrers
 Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
 Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6Nichtbestehen der Prüfung
 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).
(1) Amtl. Anm.:
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
(1) Amtl. Anm.:
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).