Anlage 6 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 6 HRV
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts | Abteilung A | Nummer der Firma: HR A | ||
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts | ||||
1. | Anzahl der bisherigen Eintragungen: | |||
2. | a) | Firma: | ||
b) | Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen: | |||
c) | Gegenstand des Unternehmens: (1) | |||
3. | a) | Allgemeine Vertretungsregelung: | ||
b) | Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: | |||
4. | Prokura: | |||
5. | a) | Rechtsform, Beginn und Satzung: | ||
b) | Sonstige Rechtsverhältnisse: | |||
c) | Kommanditisten, Mitglieder (2) : | |||
6. | Tag der letzten Eintragung: | |||
____________________ | ||||
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. |
(1) Amtl. Anm.:
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
(2) Amtl. Anm.:
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.