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Anlage 6 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 6 HRV

(zu § 50 Abs. 1)

Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung ANummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2.a)Firma:
 b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen:
 c)Gegenstand des Unternehmens: (1)
3.a)Allgemeine Vertretungsregelung:
 b)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5.a)Rechtsform, Beginn und Satzung:
 b)Sonstige Rechtsverhältnisse:
 c)Kommanditisten, Mitglieder (2) :
6. Tag der letzten Eintragung:
     
     
____________________   
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
(1) Amtl. Anm.:
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
(2) Amtl. Anm.:
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.