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Anlage 6 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 BeschussV – Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse

Anlage VI

Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

  1. 1.

    Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie ((Mittelwert) E10(1)  ) gebildet. Liegt (Mittelwert) E10(1)  nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel (Mittelwert) E5(1)  · 10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J ((Mittelwert) E10(1)  + k3, 10 · s10 <= 8,5 J, k3, 10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E5(1) ·10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10(1)  nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (E10(1) + K3, 10· S10 <= 0,6 J).

  2. 2.

    Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert (Mittelwert) E10(1)  nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt ((Mittelwert) E10(1)  + k3, 10 · s10 <= 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E10 (1) nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10(1)+ K3, 10· S10 <= 0,6 J).

  3. 3.

    Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (1,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.

(1) Red. Anm.:
Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.