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Anlage 6 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 BVO – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

(zu § 43 Abs. 3)

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind bei Leistungserbringung durch die in Nummer 5 aufgeführten Kliniken in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:

  1. 1.

    Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

    Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.

  2. 2.

    Genanalyse

    Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 3 500,00 EUR beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn

    1. a)

      aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder

    2. b)

      die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.

    Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und

    1. a)

      ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder

    2. b)

      das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.

    Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250,00 EUR beihilfefähig.

  3. 3.

    Früherkennungsmaßnahmen

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.

  4. 4.

    Präventive Operationen

    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

  5. 5.

    Leistungserbringer

    Leistungserbringer können sein

  6. 5.1

    Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden

  7. 5.2

    Düsseldorf

    Universitätsklinikum Düsseldorf

  8. 5.3

    Erlangen

    Universitätsklinikum Erlangen

  9. 5.4

    Frankfurt am Main

    Universitätsklinikum Frankfurt

  10. 5.5

    Göttingen

    Universitätsklinikum Göttingen

  11. 5.6

    Greifswald

    Universitätsklinikum Greifswald

  12. 5.7

    Hamburg

    Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

  13. 5.8

    Hannover

    Medizinische Hochschule Hannover

  14. 5.9

    Kiel

    Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

  15. 5.10

    Köln

    Universitätszentrum Köln

  16. 5.11

    Leipzig

    Universitätsklinikum Leipzig

  17. 5.12

    München

    Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München

    Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität

  18. 5.13

    Münster

    Universitätsklinikum Münster

  19. 5.14

    Regensburg

    Universitätsklinikum Regensburg

  20. 5.15

    Tübingen

    Universitätsklinikum Tübingen

  21. 5.16

    Ulm

    Universitätsklinikum Ulm

  22. 5.17

    Würzburg

    Universitätsklinikum Würzburg.

Zu Anlage 6: Neugefasst durch V vom 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290), geändert durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199) und 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).