Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 5a BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5a BGV – Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

Anlage 5a
(zu § 6 Nr. 4)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 Mikrogramm Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 Mikrogramm Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden