Anlage 5 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Anhangteil
Anlage 5 LaufbLVO - M-V – Gerichtsvollzieherdienst (1)
In den Gerichtsvollzieherdienst können eingestellt werden:
- 1.Beamte des gehobenen Justizdienstes nach Anstellung oder Bewerber, welche die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben und über eine dem Gerichtsvollzieherdienst vergleichbare Berufserfahrung verfügen,
- 2.Beamte des mittleren Justizdienstes nach Anstellung,
- 3.Justizfachangestellte mit dreijähriger Berufserfahrung und
- 4.sonstige Bewerber mit dreijähriger Berufserfahrung.
Einstellungsvoraussetzung für die Bewerber nach den Nummern 2 bis 4 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Gerichtsvollzieherausbildung nach näherer Maßgabe einer vom Justizministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.
Die sonstigen Bewerber nach Nummer 4 haben zusätzlich einen Berufsabschluss in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf sowie in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines sechsmonatigen Einführungslehrgangs nachzuweisen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)