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Anlage 5 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 LBesGBW – Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W
Künftig wegfallende Ämter (kw) (1)

(zu § 105)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) werden die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des vorgenannten Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren und Konrektoren nach Maßgabe der folgenden Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

Überleitungsübersicht als pdf

Gültig ab 1. Januar 2011

1. Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 7 kw

Besoldungsgruppe A 7 kw

Gestüthauptwärter 1)  2)

1)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8 kw.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 8 kw

Gestüthauptwärter 1)

Hauptsattelmeister 2)

1)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 kw und A 8 kw.

2)

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9 kw

Erster Hauptsattelmeister

Besoldungsgruppe A 11 kw

Fachoberlehrer 2)  3) 

 an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe

Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen 1)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 12 kw

Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen

Technischer Oberlehrer

  • an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe

Besoldungsgruppe A 13 kw

Dozent 1)  2)

  • an einem Pädagogischen Fachseminar

Fachschulrat 3)

  • am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • an einem Pädagogischen Fachseminar

  • an einer Fachhochschule

  • an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen

Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen 1)  1)

Polizeischullehrer 3)

Seminarschulrat

  • als Bereichsleiter an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) 2)

Sonderschuloberlehrer 4)  5)

Studienrat 3)

  • als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

Wissenschaftlicher Assistent

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule

1)

Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 kw.

3)

Als Eingangsamt.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5)

Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

8)

Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Bezirksnotar

 als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter

Dozent 1)

 an einem Pädagogischen Fachseminar

Fachschulrat 4)

  • als Abteilungsleiter einer Heimsonderschule

Oberstudienrat

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen 2)

  • als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 1)

Polizeischulrektor

Seminarschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Grundschulen)

 als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)

Sonderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule

    • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern

    • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 2)

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern 2)

    • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug

    • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug 2)

Sonderschulrektor

als Leiter einer Sonderschule

  • für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern

  • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern 2)

  • für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern

  • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)

  • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug 2)

Zweiter Sonderschulkonrektor

an einer Sonderschule

  • für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern

  • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern

  • mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

3)

Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

4)

Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 15 kw

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

  als weiteres Mitglied des Vorstandes

Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater 4)

Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar) 4)

Direktor einer Heimsonderschule

  • als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern

  • als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 4)  5)

Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte

  als Leiter eines Seminars (Grundschulen)
  an einem Seminar (Berufliche Schulen)
  • als Bereichsleiter 1)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 6)

  an einem Seminar (Gymnasien)
  • als Bereichsleiter 1)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 6)

Ephorus 4)

 als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn

Fachschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 5)

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern

    • und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 4)  5)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 4)

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 4)

 als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters

Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik 2)

 als Fachberater

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

  • als Studiengangsleiter 1)

  • als Studienbereichsleiter 1)

Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung

 an einem Seminar (Berufliche Schulen)
  • als Bereichsleiter 1)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 6)

 an einem Seminar (Gymnasien)
  • als Bereichsleiter 1)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 6)

Seminarschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

  • als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd) 7)

Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule

  • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern

  • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern

  • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen 2)

  • als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen

  • als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen 2)

  • an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)

  • an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • am Landesinstitut für Schulentwicklung

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

7)

Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung

Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte

 als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

 als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

Direktor einer Heimsonderschule

  • als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2)

    • und einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

 als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Oberstudiendirektor

 als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Fachbereichsleiter

  • als der Stellvertretende Direktor

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

  • als stellvertretender Direktor

  • als Leiter einer Außenstelle

Prorektor und Professor 1)

 als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind
1)

Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.

2)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

2. Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor

 als Leiter
  • eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)

  • eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)

Direktor der Landesstelle für Straßentechnik

Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg

Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

 als Vorstandsvorsitzender

Finanzpräsident

 als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

 als der ständige Vertreter des Direktors

Professor als Direktor

  • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)

  • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)

Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400

Rektor und Professor 2)

 als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind

Verwaltungsdirektor bei einer Universität 1)

 als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums

Vizepräsident eines Oberschulamtes

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 kw.

2)

Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.

3)

An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 kw eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 kw gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Forstpräsident

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden

 als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

 als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Polizeipräsident

 als Leiter einer Landespolizeidirektion

Präsident einer Kunsthochschule

Professor

 als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung

Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400

Rektor einer Kunsthochschule

Rektor einer Pädagogischen Hochschule

  • mit einer Messzahl bis zu 1.000

  • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000 1)

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verwaltungsdirektor bei einer Universität 2)  1)

 als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums
1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

2)

An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 kw eingestuft ist.

3)

Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.

Besoldungsgruppe B 4 kw

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident eines Oberschulamts

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern

Besoldungsgruppe B 6 kw

Direktor beim Rechnungshof

 als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Besoldungsgruppe B 7 kw

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

3. Landesbesoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent

Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent 1)

Oberassistent 1)

Oberingenieur

Professor 2)

 an einer Fachhochschule

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

 an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
1)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 14, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 kw oder C 4 kw.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor 1)

 an einer Fachhochschule

Professor an einer Kunsthochschule 2)

Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)  1)

Universitätsprofessor 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 4 kw.

3)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)  2)

Universitätsprofessor 1)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 3 kw.

2)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

4. Landesbesoldungsordnung R kw

Besoldungsgruppe R 1 kw

Justizrat

Oberjustizrat 1)

 als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare

Besoldungsgruppe R 2 kw

Notariatsdirektor

  • als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare

  • als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare 1)

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

5. Landesbesoldungsordnung W kw

Besoldungsgruppe W 2 kw

Vizepräsident der... 1)  2)

1)

An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3 kw

Präsident der... 1)

Vizepräsident der... 1)  2)

1)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw.