Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Anhangteil
Anlage 5 LBesGBW – Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W
Künftig wegfallende Ämter (kw) (1)
(zu § 105)
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) werden die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des vorgenannten Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren und Konrektoren nach Maßgabe der folgenden Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
Gültig ab 1. Januar 2011
1. Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 7 kw
Besoldungsgruppe A 8 kw
Gestüthauptwärter 1)
Hauptsattelmeister 2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 kw und A 8 kw.
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9 kw
Erster Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 11 kw
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe |
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen 1)
Als Eingangsamt.
Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 12 kw
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Technischer Oberlehrer
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe
Besoldungsgruppe A 13 kw
an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat 3)
am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
an einem Pädagogischen Fachseminar
an einer Fachhochschule
an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen 1) 1)
Polizeischullehrer 3)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) 2)
Studienrat 3)
als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Wissenschaftlicher Assistent
an einer wissenschaftlichen Hochschule
Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 kw.
Als Eingangsamt.
Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.
Besoldungsgruppe A 14 kw
Bezirksnotar
als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter |
Dozent 1)
an einem Pädagogischen Fachseminar |
Fachschulrat 4)
als Abteilungsleiter einer Heimsonderschule
Oberstudienrat
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen 2)
als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 1)
Polizeischulrektor
Seminarschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Grundschulen)
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) |
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 2)
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern 2)
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug 2)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern 2)
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug 2)
Zweiter Sonderschulkonrektor
an einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern
mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.
Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 15 kw
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als weiteres Mitglied des Vorstandes |
Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater 4)
Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar) 4)
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 4) 5)
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Grundschulen) |
an einem Seminar (Berufliche Schulen) |
an einem Seminar (Gymnasien) |
Ephorus 4)
als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn |
Fachschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 5)
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 4)
als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters |
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik 2)
als Fachberater |
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
an einem Seminar (Berufliche Schulen) |
an einem Seminar (Gymnasien) |
Seminarschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminar für Sonderpädagogik und Pädagogisches Fachseminar)
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)
als Leiter der Abteilungen Sonderpädagogik am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd (an den Pädagogischen Fachseminaren Karlsruhe und Schwäbisch Gmünd) 7)
Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
Studiendirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen 2)
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen 2)
an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern4)
an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe4
als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
am Landesinstitut für Schulentwicklung
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.
Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen) |
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender |
Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2)
und einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2)
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors |
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen |
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung
als Fachbereichsleiter
als der Stellvertretende Direktor
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
als stellvertretender Direktor
als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor 1)
als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind |
Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
2. Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor
als Leiter |
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)
eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg
Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Vorstandsvorsitzender |
Finanzpräsident
als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion |
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Direktors |
Professor als Direktor
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor 2)
als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind |
Verwaltungsdirektor bei einer Universität 1)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums |
Vizepräsident eines Oberschulamtes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 kw.
Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.
An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 kw eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 kw gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 3 kw
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors |
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors |
Polizeipräsident
als Leiter einer Landespolizeidirektion |
Präsident einer Kunsthochschule
Professor
als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung |
Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
mit einer Messzahl bis zu 1.000
mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000 1)
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verwaltungsdirektor bei einer Universität 2) 1)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums |
An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 kw eingestuft ist.
Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.
Besoldungsgruppe B 4 kw
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern
Besoldungsgruppe B 6 kw
Direktor beim Rechnungshof
als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs |
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Besoldungsgruppe B 7 kw
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
3. Landesbesoldungsordnung C kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent 1)
Oberassistent 1)
Oberingenieur
Professor 2)
an einer Fachhochschule |
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule |
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 kw oder C 4 kw.
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor 1)
an einer Fachhochschule |
Professor an einer Kunsthochschule 2)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 1)
Universitätsprofessor 2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 4 kw.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1) 2)
Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 3 kw.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
4. Landesbesoldungsordnung R kw
Justizrat
Oberjustizrat 1)
als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare |
Notariatsdirektor
als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare 1)
als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5. Landesbesoldungsordnung W kw
Besoldungsgruppe W 2 kw
An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3 kw
Präsident der... 1)