Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 5 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 BeschussV – Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

Anlage V

  1. 1

    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s

    Stromstärke (Körperstrom) Ieff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
    bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

    und

    Spezifische Energie* <= 5 x 10-3 A2s

    [* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

  2. 2

    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s

    Stromstärke (Körperstrom) Ieff* = 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
    bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

    und

    Spezifische Energie* <= 5 x 10-3 A2s

    [* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

  3. 3

    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s

    Stromstärke (Körperstrom) Ieff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
    bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

    und

    Spezifische Energie* <= 5 x 10-3 A2s

    [* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

  4. 4

    Spezifische Energie

    Die "spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

    bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

  5. 5

    Begrenzung der Anwendungsdauer

    Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.