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Anlage 5 9. SächsKVZ
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 9. SächsKVZ – Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Februar 2005, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)

3.
Begriffe

3.1
Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr 9, und deren konstruktive Umschließungen

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2
Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:

  • Tief- und Flachgründungen,

  • Lichtschächten,

  • Außentreppen,

  • Außenrampen,

  • Eingangsüberdachungen,

  • Dachüberständen soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach 4.1.2 darstellen,

  • auskragenden Sonnenschutzanlagen,

  • über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.

4.
Ermittlungsgrundlagen

4.1
Allgemeines

  1. 4.1.1

    Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

  2. 4.1.2

    Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

    - Bereich a:überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
    - Bereich b:überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
    - Bereich c:nicht überdeckt.

    Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

  3. 4.1.3

    Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

  4. 4.1.4

    Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2
Ermittlung von Grundflächen

  1. 4.2.1

    Brutto-Grundfläche

    Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

    Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.

4.3
Ermittlung von Rauminhalten

  1. 4.3.1

    Brutto-Rauminhalt

    Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

    Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

    Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

    Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.