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Anlage 5 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 17. BImSchV – Umrechnungsformel

(zu § 2 Absatz 12)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB =21 - OB× EM
21 - OM
EB=Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM=gemessene Massenkonzentration
OB=Bezugssauerstoffgehalt
OM=gemessener Sauerstoffgehalt

Zu Anlage 5: Geändert durch V vom 6. 7. 2021 (BGBl I S. 2514).