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Anlage 4 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 4 SHBesG – Besoldungsordnung R (SHBesO R)

Besoldungsgruppe R 1

Richterin oder Richter am Amtsgericht

  • als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors - 4)

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

Richterin oder Richter am Landgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt 3)

Staatsanwältin oder Staatsanwalt 2)

1)

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Erhält als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin oder Richter am Amtsgericht

  • als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

  • als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors - 2)

Richterin oder Richter am Finanzgericht

Richterin oder Richter am Landessozialgericht

Richterin oder Richter am Oberlandesgericht

Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

  • als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

  • als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors - 2)

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin oder Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts  5)

Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

  • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

1)

An einem Gericht mit 12 und mehr Richterplanstellen. Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3)

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

5)

Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

6)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 5)

1)

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Amtl. Anm.:

Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

5)

Erhält als ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)

Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

1)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

3)

Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 2)

1)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

2)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 2)

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

  • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)

1)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

2)

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

- nicht besetzt -

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts 1)

1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.