Anlage 4 GO, Richtlinie zur Behandlung der Ausschussprotokolle

  1. 1.

    Protokolle öffentlicher Sitzungen von Ausschüssen (außer Untersuchungsausschüssen) einschließlich öffentlicher Anhörungen sind wie Protokolle von Plenarsitzungen jedermann zugänglich.

  2. 2.

    Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen der Ausschüsse, die weder Untersuchungsausschüsse betreffen noch ausdrücklich als Verschlusssache gekennzeichnet sind, darf in den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist.

    Dies gilt unter folgenden Bedingungen:

    1. 2.1

      Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Präsident, der die Einsichtnahme mit weiteren Auflagen verbinden kann.

    2. 2.2

      Die Einsichtnahme ist nur zulässig

      1. a)

        bei Gesetzen nach deren Verkündung,

      2. b)

        bei im Plenum abschließend zu behandelnden Anträgen, wenn deren abschließende Behandlung erfolgt ist,

      3. c)

        in allen anderen Fällen nach Beendigung der Wahlperiode.

    3. 2.3

      Halten die Ausschüsse weitere Einschränkungen für erforderlich, so ist dies auf den Protokollen zu vermerken; über Streitfälle entscheidet das Präsidium.

    4. 2.4

      Die Mitglieder des Landtags oder die Mitglieder der Verwaltung, die nach erfolgter Genehmigung des Präsidenten die Einsichtnahme gewähren, sind dafür verantwortlich, dass diese nur für die Protokollauszüge erfolgt, für die die Voraussetzungen 2.1 bis 2.3 erfüllt sind.

    5. 2.5

      Für Protokolle über die Behandlung von Gegenständen mit personenbezogenen Daten ist jegliche Einsichtnahme ausgeschlossen.

  3. 3.

    Für Protokolle der Untersuchungsausschüsse gilt gemäß § 12 Abs. 3 UAusschG vom 12. Februar 1991 in der jeweils geltenden Fassung Folgendes:

    1. 3.1

      Bis zur Beendigung des Untersuchungsauftrages beziehungsweise bis zur Auflösung des Ausschusses sind Veröffentlichungen von Protokollen nicht zulässig. Über die Einsichtnahme in Protokolle aus öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen und deren Weitergabe im Einzelfall entscheidet der Untersuchungsausschuss unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimnisschutzes.

    2. 3.2

      Nach der Beendigung des Untersuchungsauftrages beziehungsweise nach der Auflösung des Ausschusses ist die Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzungen für jedermann möglich.

      Über die Einsichtnahme in Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen sowie über die Weitergabe von Protokollen öffentlicher und nicht öffentlicher Sitzungen entscheidet der Präsident des Landtags.

      Vor Beendigung seines Auftrages kann der Untersuchungsausschuss Empfehlungen über die spätere Behandlung seiner Protokolle geben.

    3. 3.3

      Der Präsident des Landtags sowie die Untersuchungsausschüsse wägen bei ihren Entscheidungen über die Einsichtgewährung in Protokolle und deren Weitergabe die Belange der Ersuchenden mit den Interessen der Abgeordneten und denen von schutzwürdigen Dritten ab.

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