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Anlage 4 2. SprengV
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 2. SprengV – Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
(Anlage 4 zum Anhang)

1 Lagergruppe la

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x Ak1/2 x M1/3(1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 x Ak1/2 x M1/3(1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 x M1/5(2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 x M1/3(2) berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 x M1/3(2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 x M1/3(2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 x M1/3(2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfalten.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

4 Lagergruppe III

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(1) Amtl. Anm.:
E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
(2) Amtl. Anm.:
E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.