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Anlage 3 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 ViehVerkV

(zu § 25 Absatz 1)

Muster für Kontrollbücher

A. Viehhandelskontrollbuch

AbgabeIdentifizierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum der Übernahmebisheriger Besitzer
  1. a)

    Name und Anschrift

  2. b)

    Registriernummer bei Transportunternehmen

  3. c)

    Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs

bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres AlterDatum der AbgabeName und Anschriftgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      

B. Transportkontrollbuch

123456
  1. a)

    Ort und Datum der Übernahme

  2. b)

    Uhrzeit des Verladebeginns

  3. c)

    Abfahrtszeit

  4. d)

    voraussichtliche Dauer der Beförderung

Name und Anschrift des bisherigen Tierhaltersbei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres AlterDatum und Zeitpunkt der ÜbergabeFahrtziel Name und Anschrift des Übernehmersgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      

C. Desinfektionskontrollbuch

12345
Datum des TransportsArt der beförderten TiereDatum der Reinigung und DesinfektionOrt der Reinigung und DesinfektionDesinfektionsmittel/eingesetzte Konzentration