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Anlage 3 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 SHBesG – Besoldungsordnung C kw (SHBesO C kw)

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerische Assistentin oder Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin oder Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozentin oder Hochschuldozent 1)

Oberassistentin oder Oberassistent 1)

Oberingenieurin oder Oberingenieur

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 2)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 3)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule  3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 3)  4)

1)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw oder C 4 kw.

4)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 2)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 2)  3)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw oder C 4 kw.

3)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)  2)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppe C 2 kw und C 3 kw.

2)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.