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Anlage 3 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung R (1)

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)

1)

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

2)

Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hierfür 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleitung ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)  9)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

  • als Hauptabteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

  • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 8)

1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3)

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 bis 23 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.

7)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

8)

Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

9)

Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

  • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 5)

1)

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

5)

Erhält als die ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

1)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4)

Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)

1)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 3)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Generalstaatsanwältin Generalstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

1)

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) bestimmt sich die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung im Amt ist, weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung Rund dem Grundgehaltssatz der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung.