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Anlage 3 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 LBesG – Anlage III - Familienzuschlag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

 

Anlage III

Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3

            Familienzuschlag
            (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
60,60 Euro
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
230,65 Euro *)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um170,05  Euro *) ,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um333,76  Euro *) .
*) Amtl. Anm.:

Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je
5,32  Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
in der Besoldungsgruppe A 3 um je26,63  Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je21,30  Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,98  Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. 

 

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

-in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:101,58  Euro,
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:107,83  Euro.