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Anlage 3 KonfV
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KonfV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-87
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 KonfV – Zutaten

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1.Honig:
 in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
2.Fruchtsaft:
 ausschließlich in Konfitüre;
3.Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:
 ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4.Saft aus roten Früchten:
 ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
5.Saft aus roten Rüben:
 ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6.ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
 ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
7.Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
 in allen Erzeugnissen;
8.flüssiges Pektin:
 in allen Erzeugnissen;
9.Schalen von Zitrusfrüchten:
 in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
10.Blätter von Pelargonium odoratissimum:
 in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
11.Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:
 in allen Erzeugnissen.