Anlage 3 GO, Regeln über die Teilnahme von Fraktionsberatern an Ausschusssitzungen
Zu allen Ausschusssitzungen sind als Fraktionsberater hauptamtliche Mitarbeiter der Fraktionen oder als Fraktionsberater abgeordnete Bedienstete des Freistaates Sachsen zutrittsberechtigt, wenn sie von den Fraktionen gegenüber dem Präsidenten in einer Akkreditierungsliste schriftlich benannt wurden und diese vom Präsidenten genehmigt, veröffentlicht und an die Fraktionen verteilt worden ist. Ausnahmen können vom Präsidenten aufgrund von Präsidiumsbeschlüssen für nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsberater oder für Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags zugelassen werden. In einer Ausschusssitzung können jeweils höchstens zwei Fraktionsberater einer Fraktion anwesend sein; sie haben kein Rederecht.
