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Anlage 3 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 EBO – Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung

Anlage 3
(zu § 9)

  1. 1

    Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflussgrößen zu berechnen:

  2. 1.1

    Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,

  3. 1.2

    Schwingung des Stromabnehmers,

  4. 1.3

    Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,

  5. 1.4

    Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),

  6. 1.5

    Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,

  7. 1.6

    Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

  8. 1.7

    Mindestabstand von der Oberleitung

    Nennspannung
    kV
    Abstand (1)
    mm
        
    Wechselstrom15150(100)
    Wechselstrom25220(150)
    Gleichstrom1,535(25)
    Gleichstrom350(35)
  9. 2

    Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

  10. 2.1

    Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)

    Arbeitshöhe des Stromabnehmers
    mm
    Verschiebung (2)
    mm
      
    6500170
    5000110

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  11. 2.2

    Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)

    Radius m Ausladung
    mm
     Spurweite
    <=1445 mm
    Spurweite
    <=1470 mm
       
    100 43
    120 39
    150 34
    200 30
    250 15 28
    300 13 26
    400 11 24
    500 10 23
    600 9 22
    800 8 21
    1000 8 20
    2000 6 19
    3000 6 18
    (unendlich)518

    Zwischenwerfe dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  12. 2.3

    Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)

    Arbeitshöhe des StromabnehmersVerschiebung (3)
    bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
    mm
      
     66100130150160
    mmmm    
    6500031587685
    5000023445764

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  13. 2.4

    Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)

    Arbeitshöhe des StromabnehmersVerschiebung
     bei nicht festgelegtem Gleisbei festgelegtem Gleisbei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler
    <= 5 mm
    mmmm
      
    6500999532
    6000928729
    5500858027
    5000797325

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  14. 3

    Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante

    Nennspannung
    kV
    Höhe
    mm
      
    Wechselstrom 15 4950
    Wechselstrom 25 5020
    Gleichstrom 1,5 4850
    Gleichstrom 3 4865
(1) Amtl. Anm.:

Die Werte in Klammern dürfen nur bei vorübergehender Annäherung des Stromabnehmers an ortsfeste Bauteile angewendet werden.

(2) Amtl. Anm.:

Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

(3) Amtl. Anm.:

Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225