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Anlage 3 9. SächsKVZ
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 9. SächsKVZ – Bauwerksklassen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5)

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.

Beispiele:

  1. a)

    Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,

  2. b)

    Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,

  3. c)

    Biegeträger aus Holz oder Stahl.

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:

Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.

Beispiele:

  1. a)

    Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

  2. b)

    Einfache Dach- und Fachwerkbinder,

  3. c)

    Kehlbalkendächer,

  4. d)

    Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

  5. e)

    Flächengründungen einfacher Art,

  6. f)

    Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,

  7. g)

    Einfache Gerüste.

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.

Beispiele:

  1. a)

    Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,

  2. b)

    Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,

  3. c)

    Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

  4. d)

    Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,

  5. e)

    Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

  6. f)

    Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

  7. g)

    Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  8. h)

    Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,

  9. i)

    Flächengründungen,

  10. j)

    Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,

  11. k)

    Einfach verankerte Stützwände,

  12. l)

    Ebene Pfahlrostgründungen,

  13. m)

    Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,

  14. n)

    Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,

  15. o)

    Behälter einfacher Konstruktion,

  16. p)

    Einfache Gewölbe,

  17. q)

    Gerüste üblicher Bauart.

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.

Beispiele:

  1. a)

    Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,

  2. b)

    Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,

  3. c)

    Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,

  4. d)

    Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,

  5. e)

    Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

  6. f)

    Trägerroste und orthotrope Platten,

  7. g)

    Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,

  8. h)

    Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,

  9. i)

    Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,

  10. j)

    Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

  11. k)

    Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

  12. l)

    Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,

  13. m)

    Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

  14. n)

    Gekrümmte Träger,

  15. o)

    Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

  16. p)

    Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,

  17. q)

    Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,

  18. r)

    Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,

  19. s)

    Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,

  20. t)

    Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,

  21. u)

    Seilbahnkonstruktionen,

  22. v)

    Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:

Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.

Beispiele:

  1. a)

    Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,

  2. b)

    Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,

  3. c)

    Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

  4. d)

    Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,

  5. e)

    Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,

  6. f)

    Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,

  7. g)

    Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,

  8. h)

    Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,

  9. i)

    Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

  10. j)

    Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

  11. k)

    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,

  12. l)

    Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.