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Anlage 3.2 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3.2 BBesG – Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts 1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1

Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Zu Anlage III R 2: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514).