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Anlage 2b NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2b NLVO – Anlage 2b (zu § 36)
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst (1)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).