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Anlage 2a NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2a NLVO – Anlage 2a (zu § 36) (1)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Vorbemerkungen

  1. 1.
    § 2 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
  2. 2.
    Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu treffen.

1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
   
 1 2 3
Laufbahn 
Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
   
1.1 Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes fünf Jahre im öffentlichen Gestütsdienst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
   
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes(2)
   
1
Laufbahn
2
technische oder sonstige Fachbildung, sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
   
2.1 Laufbahn des KrankenpflegedienstesErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Krankenhaus- Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1568) 
2.2 Laufbahnen des Werkdienstes bei den LandeskrankenhäusernMeisterprüfung in einem der Fachrichtungen (§ 22 Abs. 1 NBG) entsprechenden Handwerk (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine der Meisterprüfung entsprechende Prüfung und eine Prüfung, durch die die Eignung für den Umgang mit psychisch Kranken nachgewiesen worden istein Jahr
2.3 Laufbahn des mittleren nautischen DienstesBefähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 6.000 in der mittleren Fahrt" mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder zum Kapitän BK (Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen in der kleinen Hochseefischerei)nach Erteilung des Befähigungszeugnisses zum Kapitän ein Jahr Seefahrtzeit als reine Fahrtzeit an Bord in der Funktion nautischer Schiffsoffizier oder Kapitän; das Fachministerium kann von der Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit auf Seeschiffen eine Ausnahme zulassen, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit
2.4 Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser und Abfallwirtschafts-
verwaltung
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildungein Jahr entsprechend der Berufsausbildung, zwei Jahre als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben, die üblicherweise von Beamten der Laufbahn wahrgenommen werden; Zeiten des erfolgreichen Besuches einer Fachschule oder einer Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz können, soweit sie für die Laufbahn förderlich sind, bis zur Hälfte, höchstens bis zu neun Monaten, auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden
2.5 Laufbahn des Werkdienstes im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks (§ 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 81 des Berufsbildungsgesetzes)ein Jahr; für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die Voraussetzungen nach Spalte 2 erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden, dauert die hauptberufliche Tätigkeit sechs Monate
2.6 Laufbahn des Gerichtsvollzieher-
dienstes
nach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie Fortbildung und Fortbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieherdienst drei Jahre; die hauptberufliche Tätigkeit und die Fortbildung können nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes ersetzt werden
2.7 Laufbahn des mittleren Landesplanungsdienstesnach näherer Bestimmung des Fachministeriums eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildungvon der hauptberuflichen Tätigkeit ist mindestens ein Jahr bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
2.8 Laufbahn des mittleren Fischereiverwaltungs-
dienstes
abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt (Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei) und Befähigungszeugnis BKü (Kapitän in der Küstenfischerei) oder ein höherwertiges nautisches Patentzwei Jahre beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
   
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
 
1
Laufbahn
2
Fachhochschulstudiengang oder gleichstehender Studiengang, sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
   
3.1 Laufbahn des WeinkontrolleursWeinbau 
3.2 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungein Jahr
3.3 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Sozialministeriumnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang und zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungein Jahr
3.4 Laufbahn des gehobenen SozialdienstesSozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder Sozialwesen, staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagogedie berufspraktische Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, soll auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde; die hauptberufliche Tätigkeit soll um sechs Monate gekürzt werden, wenn während der berufspraktischen Tätigkeit mindestens sechs Monate im Innendienst oder als Bewährungshelfer bei Stellen nach Halbsatz 1 abgeleistet worden sind
3.5 Laufbahn des gehobenen nautischen DienstesBefähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, erworben als Abschluss einer Fachhochschuleein Jahr im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft
3.6 Laufbahn des gehobenen bergtechnischen DienstesBergbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik 
3.7 Laufbahn des gehobenen BergvermessungsdienstesBergvermessungswesen, Vermessungswesen 
3.8 Laufbahnen des gehobenen geologischen DienstesBauingenieurwesen, Kartografie oder Landkartentechnik, Physikalische Technik, Bergbau, Chemie, Landbau/Landwirtschaft 
3.9 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienstan die Stelle eines Fachhochschulstudienganges treten der Studiengang und die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Sonderschulen 
3.10 Laufbahn des gehobenen stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist
3.11 Laufbahn des gehobenen Landesplanungsdienstesnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang an einer Fachhochschulevon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
   
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
   
1
Laufbahn
2
Studiengang und Prüfung nach § 30; sonstige Voraussetzungen
3
Abweichungen von § 37 Abs. 1, 3 NLVO
   
4.1 Laufbahn der PolizeipsychologenPsychologie 
4.2 Laufbahn des höheren statistischen DienstesStatistik, Wirtschaftswissenschaften Sozialwissenschaften, Mathematik, Geografie, Agrarwissenschaften, Informatikvon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens ein Jahr und sechs Monate bei Dienststellen für amtliche Statistik oder bei Dienststellen für Statistik der Kommunalverwaltung abzuleisten
4.3 Laufbahn des amtsärztlichen DienstesMedizin, Approbationzwei Jahre
4.4 Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung - ausgenommen amtsärztlicher Dienst (Nummer 4.3) -Medizin, Approbation, für die jeweilige Laufbahn Anerkennung der Gebietsbezeichnungdrei Jahre
4.5 - aufgehoben -
4.6 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den LandesversicherungsanstaltenMedizin, Approbationklinische Tätigkeit von fünf Jahren oder eine nichtklinische Tätigkeit von sechs Jahren
4.7 Laufbahn des ärztlichen DienstesMedizin, Approbationdrei Jahre
  Zu Nummern 4.3 bis 4.7:
die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.8 Laufbahn des zahnärtzlichen DienstesZahnmedizin, Approbationdrei Jahre, davon ein Jahr in einer Zahnklinik; das Fachministerium kann von dem Erfordernis der Tätigkeit in einer Zahnklinik eine Ausnahme zulassen
4.9 Laufbahn der Psychologen im GesundheitsdienstPsychologie 
4.10 Laufbahn der ApothekerPharmazie, Approbation 
4.11 Laufbahn der BiologenBiologie 
4.12 Laufbahn der ChemikerChemie 
4.13 Laufbahn der Lebensmittelchemikergeeigneter Studiengang für Lebensmittelchemiker, Prüfung für Lebensmittelchemikerdie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
  Zu Nummern 4.10 bis 4.14:
hat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine der in den Nummern 4.10 bis 4.14 genannten anderen Laufbahnen mit einer Prüfung abgeschlossen, kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist
4.14 Laufbahn der PhysikerPhysik 
4.15 Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für BaustatikBauingenieurwesenfünf Jahre, davon mindestens ein Jahr als Bauleiter von Ingenieurbauten und je ein Jahr in der Anfertigung und der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen
4.16 Laufbahn der MeteorologenMeteorologie 
4.17 Laufbahn des höheren SozialdienstesPädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische Wissenschaften; das Fachministerium kann weitere Studiengänge, die geeignet sind, bestimmenfür Bewerber, die die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge nachweisen, dauert die hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr
4.18 Laufbahn des höheren geologischen DienstesGeologie - Paläontologie -, Geographie, Geoökologie, Geophysik, Mineralogie, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften, Elektrotechnik 
4.19 Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen MaterialprüfungBauingenieurwesen, Maschinenbau, Architektur, Hüttenwesen, Metallurgie, Werkstoffwissenschaften, Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik), Ergänzungsstudiengang Steine und Erden, Chemie, Physik 
4.20 Laufbahn des höheren Dienstes bei den HandwerkskammernVolkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften 
4.21 Laufbahn des höheren EichdienstesMaschinenbau, Elektrotechnik, Physik 
4.22 Laufbahnen des höherer wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammernnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studienganghat ein Bewerber außer dem Studium für seine Laufbahn ein Studium (§ 30) für eine andere Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern mit einer Prüfung abgeschlossen, kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums das Studium auf die hauptberufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn es für seine Laufbahn förderlich ist; die hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.23 Laufbahnen des höheren FischereiverwaltungsdienstesWirtschaftswissenschaften, Biologie 
4.24 Laufbahn des tierärztlichen Dienstes - ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) -Veterinärmedizin, Approbation 
4.25 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang 
4.26 Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienstnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang 
4.27 Laufbahn der Psychologen im JustizvollzugsdienstPsychologie 
4.28 Laufbahn der Pfarrer im JustizvollzugsdienstTheologie - auch an kirchlichen Hochschulen- die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nach kirchenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriftendie zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung nach dem Studium wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
4.29 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische BildungGeschichte, Geografie, politische Wissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, nach näherer Bestimmung des Fachministeriums Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sowie weitere geeignete Studiengängedie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.30 Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und PlanfeststellungsbehördeMaschinenbau, Elektrotechnik, besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Kerntechnik 
4.31 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflegenach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengangdie hauptberufliche Tätigkeit kann nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ganz oder teilweise durch die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst ersetzt werden, wenn für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministerium kann allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Zeiten eines wissenschaftlichen Volontärverhältnisses, die nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs abgeleistet worden sind, bis zu zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit während des Volontariats nach Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der betreffenden Laufbahn entspricht
4.32 Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Landtagsverwaltungnach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages ein geeigneter Studiengang und erforderliche Fertigkeiten auf dem Gebiet der Stenografiedie hauptberufliche Tätigkeit dauert sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Spalte 1) derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst in der bisherigen Laufbahn für die Laufbahn, in die der Bewerber eingestellt wird, förderlich ist; Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge nach § 26 Abs. 2 NBG
4.33 Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und KommunikationstechnikInformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Statistik, Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung in Informatik)hauptberufliche Tätigkeit mit Leitungs-, Koordinierungs- oder Entwicklungsaufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik
4.34 Laufbahn des höheren Landesplanungsdienstes nach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengang von der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer Landesplanungsbehörde abzuleisten
4.35 Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherungnach näherer Bestimmung des Fachministeriums ein geeigneter Studiengangvon der hauptberuflichen Tätigkeit sind mindestens zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, bei einem Verband dieser Versicherungen oder bei einer Aufsichtsbehörde dieser Versicherungen abzuleisten
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
(2) Red. Anm.:
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die vor dem 1. Juni 2002 zu der Ausbildung für die Sonderlaufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft (Nds. GVBl. 2002 S. 200)