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Anlage 2a DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2a DVO VIVBVEG – Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren) (1)  (2)

nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

An das

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Die Stimmberechtigten, die auf dem/den (2)  nachgehefteten Bogen/Bögen (2)  unterzeichnet haben, beantragen, die Auslegung von Eintragungslisten und parallel die freie Unterschriftensammlung (2)  für ein Volksbegehren (Kurzbezeichnung) ................................................... zuzulassen (3) .

Das Volksbegehren ist gerichtet auf den Erlass des folgenden Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten): .......

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ....

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): ....

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren des Volksbegehrens genutzt werden.

_________________________________________________________________________________________________
(Unterschrift der Vertrauensperson)(Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson)
(1) Amtl. Anm.:
Die Absicht, Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauensleuten mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
(2) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Amtl. Anm.:
Nach dem Gesetz bedarf der Zulassungsantrag der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten.