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Anlage 2a AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2a AMiV – zu § 2 Abs. 1 Nr. 1

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind

Ammoniumchlorid

Anethol

Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze

Benzylalkohol

Campher

Cetylpyridiniumchlorid

Cineol (Eucalyptol)

Citronensäure
Alpha-Dodecyl-Omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxidodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg

Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen,
auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind

Fenchelhonig

Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Menthol

Rosenhonig
Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze

Süßholzsaft

Thymol

Tolubalsam

Weinsäure